§ 2 B-COVID-19_M-RP (weggefallen)

Maßnahmen zu COVID-19 in Verfahren der Raumplanung im Burgenland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von § 2 B-COVID-19 erforderlich ist oder sonstige sachliche Gründe eine Ausnahme von der Unterbrechung erfordern und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID_M-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegenRP seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 16.04.2020 bis 31.12.2020
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die in § 1 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von § 2 B-COVID-19 erforderlich ist oder sonstige sachliche Gründe eine Ausnahme von der Unterbrechung erfordern und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID_M-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes die Einzelinteressen überwiegenRP seit 31.12.2020 weggefallen.

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