§ 1 T-COVID-19 VO-ZM (weggefallen)

Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2020 bis 31.12.9999
(§ 1) Über § 6 Abs. 2 erster Satz der T-COVID-19 VO-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020, hinaus darf der Betreiber einer Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes das Betreten der Betriebsstätte für Kunden auch in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr des folgenden Tages nicht zulassenZM seit 06.11.2020 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 7 Abs. 5 der COVID-19-Maßnahmenverordnung.

(3) Weiters gelten die zeitlichen Einschränkungen nach Abs. 1 auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken oder deren Verkauf im Rahmen von

a)

Veranstaltungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung,

b)

Fach- und Publikumsmessen im Sinn des § 10a der COVID-19-Maßnahmenverordnung und

c)

Wettannahmestellen im Sinn des § 2 Abs. 7 des Tiroler Wettunternehmergesetzes.

Dies gilt auch, wenn die Verabreichung, der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten oder auf andere Weise im Weg der Selbstbedienung erfolgt.

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 25.10.2020 bis 02.11.2020
(§ 1) Über § 6 Abs. 2 erster Satz der T-COVID-19 VO-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020, hinaus darf der Betreiber einer Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes das Betreten der Betriebsstätte für Kunden auch in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr des folgenden Tages nicht zulassenZM seit 06.11.2020 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 7 Abs. 5 der COVID-19-Maßnahmenverordnung.

(3) Weiters gelten die zeitlichen Einschränkungen nach Abs. 1 auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken oder deren Verkauf im Rahmen von

a)

Veranstaltungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung,

b)

Fach- und Publikumsmessen im Sinn des § 10a der COVID-19-Maßnahmenverordnung und

c)

Wettannahmestellen im Sinn des § 2 Abs. 7 des Tiroler Wettunternehmergesetzes.

Dies gilt auch, wenn die Verabreichung, der Ausschank oder der Verkauf durch Automaten oder auf andere Weise im Weg der Selbstbedienung erfolgt.

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