§ 4 T-COVID-19 VO-ZM (weggefallen)

Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2020 bis 31.12.9999
§ 4 T-COVID-19 VO-ZM (1weggefallen) Zusammenkünfte im Rahmen von Vereinen, die nicht der unmittelbaren Erfüllung des Vereinszwecks gemäß den Statuten, sondern sonstigen Zwecken, wie insbesondere ausschließlich oder überwiegend dem geselligen Zusammensein, dienen, sind untersagt; dies gilt auch dann, wenn das gesellige Zusammensein vom Vereinszweck mit umfasst sein sollteseit 07.11.2020 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für vom Vereinszweck umfasste gemeinnützige und wohltätige Veranstaltungen und Aktionen von Vereinen.

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 17.10.2020 bis 02.11.2020
§ 4 T-COVID-19 VO-ZM (1weggefallen) Zusammenkünfte im Rahmen von Vereinen, die nicht der unmittelbaren Erfüllung des Vereinszwecks gemäß den Statuten, sondern sonstigen Zwecken, wie insbesondere ausschließlich oder überwiegend dem geselligen Zusammensein, dienen, sind untersagt; dies gilt auch dann, wenn das gesellige Zusammensein vom Vereinszweck mit umfasst sein sollteseit 07.11.2020 weggefallen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für vom Vereinszweck umfasste gemeinnützige und wohltätige Veranstaltungen und Aktionen von Vereinen.

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