§ 5 T-COVID-19 VO-ZM (weggefallen)

Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Alle Besucher haben in Alten§ 5 T- und Pflegeheimen und Krankenanstalten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die allgemeinen COVID-19 Hygienemaßnahmen einzuhalten; § 11 AbsVO-ZM seit 06.11.2020 weggefallen. 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung bleibt unberührt. Personen, die Verdachtssymptome von COVID-19, wie insbesondere Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes, haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten, ist das Betreten der genannten Einrichtungen untersagt.

(2) Die Besucher sind am Eingang einer Gesundheitskontrolle zu unterziehen und zu registrieren; sie haben zum Zweck der Bekämpfung und Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, den Familien- und den Vornamen und die Telefonnummer bekannt zu geben; § 2 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. Es sind höchstens zwei Besucher am Tag pro Bewohner bzw. Patient zulässig. Die Besuche dürfen nur im Zimmer des Bewohners bzw. Patienten, in einer adaptierten „Begegnungszone“ oder im Freien stattfinden. Zusätzlich hat der Heimträger bzw. der Krankenanstaltenträger virtuelle Begegnungsräume zu ermöglichen.

(3) Abweichend von Abs. 2 zweiter Satz sind Besuche bei palliativ betreuten und sterbenden Personen im Einvernehmen mit der zuständigen Leitung des Heimes bzw. der Krankenanstalt unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko minimieren, möglich. Dies gilt auch für Besuche zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.

(4) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinn des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020.

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 25.10.2020 bis 02.11.2020
(1) Alle Besucher haben in Alten§ 5 T- und Pflegeheimen und Krankenanstalten eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und die allgemeinen COVID-19 Hygienemaßnahmen einzuhalten; § 11 AbsVO-ZM seit 06.11.2020 weggefallen. 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung bleibt unberührt. Personen, die Verdachtssymptome von COVID-19, wie insbesondere Fieber, trockener Husten (mit oder ohne Kurzatmigkeit), Durchfall, plötzlicher Verlust des Geruchs- bzw. Geschmackssinnes, haben oder in den letzten 14 Tagen vor dem Besuch hatten, ist das Betreten der genannten Einrichtungen untersagt.

(2) Die Besucher sind am Eingang einer Gesundheitskontrolle zu unterziehen und zu registrieren; sie haben zum Zweck der Bekämpfung und Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, den Familien- und den Vornamen und die Telefonnummer bekannt zu geben; § 2 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß. Es sind höchstens zwei Besucher am Tag pro Bewohner bzw. Patient zulässig. Die Besuche dürfen nur im Zimmer des Bewohners bzw. Patienten, in einer adaptierten „Begegnungszone“ oder im Freien stattfinden. Zusätzlich hat der Heimträger bzw. der Krankenanstaltenträger virtuelle Begegnungsräume zu ermöglichen.

(3) Abweichend von Abs. 2 zweiter Satz sind Besuche bei palliativ betreuten und sterbenden Personen im Einvernehmen mit der zuständigen Leitung des Heimes bzw. der Krankenanstalt unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen, die das Infektionsrisiko minimieren, möglich. Dies gilt auch für Besuche zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.

(4) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für stationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, und stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinn des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020.

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