§ 6 T-COVID-19 VO-ZM (weggefallen)

Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 1 tritt am 16. Oktober 2020 um 22:00 Uhr in Kraft.

(3) §§ 2 und 3 treten mit 19. Oktober 2020 in Kraft.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen für Veranstaltungen dürfen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung ausgeübt werden (§ 15 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950)T-COVID-19 VO-ZM seit 02.11.2020 weggefallen.

(5) § 1 tritt am 6. November 2020 um 1:00 Uhr außer Kraft. Die §§ 3, 4 und 5 treten mit dem Ablauf des 6. November 2020 außer Kraft.

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 17.10.2020 bis 02.11.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 1 tritt am 16. Oktober 2020 um 22:00 Uhr in Kraft.

(3) §§ 2 und 3 treten mit 19. Oktober 2020 in Kraft.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 3 dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen für Veranstaltungen dürfen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung ausgeübt werden (§ 15 Abs. 6 des Epidemiegesetzes 1950)T-COVID-19 VO-ZM seit 02.11.2020 weggefallen.

(5) § 1 tritt am 6. November 2020 um 1:00 Uhr außer Kraft. Die §§ 3, 4 und 5 treten mit dem Ablauf des 6. November 2020 außer Kraft.

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