§ 2 S-COVID-19 (weggefallen)

Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden vorbehaltlich Abs§ 2 und 3 nicht zulassenS-COVID-19 seit 01.11.2020 weggefallen.

(2) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr zulassen, wenn der Betreiber nur solchen Personen Getränke ausschenkt und Speisen zum Verzehr vor Ort verabreicht, die ihm zum Zweck der behördlichen Kontaktverfolgung von mit SARS-CoV-2 Infizierten (§ 5 Abs 3 EpiG) ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) überlassen, und er das Datum sowie die Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte durch die jeweilige Person vermerkt. Er hat die Daten zu diesem Zweck bereitzuhalten und vier Wochen nach ihrer Überlassung zu löschen.

(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für das Betreten von Betriebsstätten durch Beherbergungsgäste von Beherbergungsbetrieben.

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 24.10.2020 bis 02.11.2020
(1) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden vorbehaltlich Abs§ 2 und 3 nicht zulassenS-COVID-19 seit 01.11.2020 weggefallen.

(2) Der Betreiber einer Betriebsstätte des Gastgewerbes darf das Betreten der Betriebsstätte für Kunden in der Zeit zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr zulassen, wenn der Betreiber nur solchen Personen Getränke ausschenkt und Speisen zum Verzehr vor Ort verabreicht, die ihm zum Zweck der behördlichen Kontaktverfolgung von mit SARS-CoV-2 Infizierten (§ 5 Abs 3 EpiG) ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) überlassen, und er das Datum sowie die Uhrzeit des Betretens der Betriebsstätte durch die jeweilige Person vermerkt. Er hat die Daten zu diesem Zweck bereitzuhalten und vier Wochen nach ihrer Überlassung zu löschen.

(3) Abs 1 und 2 gelten nicht für das Betreten von Betriebsstätten durch Beherbergungsgäste von Beherbergungsbetrieben.

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