§ 6 S-COVID-19 (weggefallen)

Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Betreten und Befahren des Gemeindegebiets Kuchl ist vorbehaltlich Abs 2 und 4 verboten.

(2) Zulässig bleiben:

1.

das Betreten und Befahren durch Rettungsorganisationen, Feuerwehr und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;

2.

das Betreten und Befahren zum Zweck der Zu- und Ablieferung von Waren, zum Zweck von Lebensmitteltransporten, von land- und forstwirtschaftlich notwendigen Transporten (Milch, Futtermittel), Heizmaterialtransporten, zur Erbringung von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Strom- und Wasserversorgung);

3.

das Betreten und Befahren aus gesundheitlichen Gründen bzw zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und zur Alten- und Krankenpflege (zB Fahrt zu Ärzten oder Krankenanstalten, Ein- und Ausfahrt von medizinischem und pharmazeutischem Personal, Fahrt zur Dialyse, Ein- und Ausfahrt von Pflegepersonal);

4.

das Betreten und Befahren zur Erfüllung der Arbeits- bzw Dienstpflicht bei Unternehmen und Einrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur, der Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs und der sonstigen Daseinsvorsorge erforderlich sind, sowie bei Behörden, Gerichten und Bildungseinrichtungen (einschließlich Elementarpädagogik);

5.

das Betreten und Befahren zum Zweck des Besuchs von Bildungseinrichtungen (einschließlich Elementarpädagogik) bzw des Transports von Kindern zu diesem Zweck;

6.

das Betreten und Befahren zur Ausübung familiärer Rechte und zur Erfüllung familiärer Pflichten;

7.

das Betreten und Befahren zum Zweck der Zeitungszustellung;

8.

das Betreten und Befahren durch Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde, insbesondere das Einfahren in das Gemeindegebiet;

9.

das Durchfahren ohne Aufenthalt im Gemeindegebiet; ein fahrplanmäßiger oder betriebsbedingter Aufenthalt eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt nicht als Aufenthalt im Sinn dieser Bestimmung.

(3) Das Betreten und Befahren von Gebieten außerhalb der Gemeinde Kuchl ist für Personen, die sich im Gemeindegebiet von Kuchl aufhalten, nur aus den in Abs 2 Z 1 bis 7 genannten Gründen sowie zum Besuch von in einer Krankenanstalt stationär aufgenommenen oder in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim wohnenden nahen Angehörigen (§ 15e Abs 2 L-BG) und nach Maßgabe des Abs 4 zulässig.

(4) § 11 Abs 1 Z 3 und Abs 2 COVID-19-MV bleiben unberührt.

(5) Das Vorliegen von Gründen gemäß Abs 2 und 3 ist gegebenenfalls den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6 S-COVID-19-MG) glaubhaft zu machen seit 01.11.2020 weggefallen.

Stand vor dem 01.11.2020

In Kraft vom 27.10.2020 bis 01.11.2020
(1) Das Betreten und Befahren des Gemeindegebiets Kuchl ist vorbehaltlich Abs 2 und 4 verboten.

(2) Zulässig bleiben:

1.

das Betreten und Befahren durch Rettungsorganisationen, Feuerwehr und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;

2.

das Betreten und Befahren zum Zweck der Zu- und Ablieferung von Waren, zum Zweck von Lebensmitteltransporten, von land- und forstwirtschaftlich notwendigen Transporten (Milch, Futtermittel), Heizmaterialtransporten, zur Erbringung von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge (zB Straßendienst, Müllabfuhr, Strom- und Wasserversorgung);

3.

das Betreten und Befahren aus gesundheitlichen Gründen bzw zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und zur Alten- und Krankenpflege (zB Fahrt zu Ärzten oder Krankenanstalten, Ein- und Ausfahrt von medizinischem und pharmazeutischem Personal, Fahrt zur Dialyse, Ein- und Ausfahrt von Pflegepersonal);

4.

das Betreten und Befahren zur Erfüllung der Arbeits- bzw Dienstpflicht bei Unternehmen und Einrichtungen, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur, der Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs und der sonstigen Daseinsvorsorge erforderlich sind, sowie bei Behörden, Gerichten und Bildungseinrichtungen (einschließlich Elementarpädagogik);

5.

das Betreten und Befahren zum Zweck des Besuchs von Bildungseinrichtungen (einschließlich Elementarpädagogik) bzw des Transports von Kindern zu diesem Zweck;

6.

das Betreten und Befahren zur Ausübung familiärer Rechte und zur Erfüllung familiärer Pflichten;

7.

das Betreten und Befahren zum Zweck der Zeitungszustellung;

8.

das Betreten und Befahren durch Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde, insbesondere das Einfahren in das Gemeindegebiet;

9.

das Durchfahren ohne Aufenthalt im Gemeindegebiet; ein fahrplanmäßiger oder betriebsbedingter Aufenthalt eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt nicht als Aufenthalt im Sinn dieser Bestimmung.

(3) Das Betreten und Befahren von Gebieten außerhalb der Gemeinde Kuchl ist für Personen, die sich im Gemeindegebiet von Kuchl aufhalten, nur aus den in Abs 2 Z 1 bis 7 genannten Gründen sowie zum Besuch von in einer Krankenanstalt stationär aufgenommenen oder in einem Senioren- oder Seniorenpflegeheim wohnenden nahen Angehörigen (§ 15e Abs 2 L-BG) und nach Maßgabe des Abs 4 zulässig.

(4) § 11 Abs 1 Z 3 und Abs 2 COVID-19-MV bleiben unberührt.

(5) Das Vorliegen von Gründen gemäß Abs 2 und 3 ist gegebenenfalls den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6 S-COVID-19-MG) glaubhaft zu machen seit 01.11.2020 weggefallen.

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