§ 10 S-COVID-19 (weggefallen)

Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.10.2020 bis 31.12.9999
Der private Wohnbereich darf nur zu den in § 5 Abs 2 10 S-COVID-19-MG und § 6 Abs 3 festgelegten Zwecken sowie zum Betreten und Befahren von eigenen Liegenschaften in der Gemeinde sowie von jener Liegenschaft, zu der der private Wohnbereich gehört, verlassen werden seit 26.10.2020 weggefallen.

Stand vor dem 26.10.2020

In Kraft vom 17.10.2020 bis 26.10.2020
Der private Wohnbereich darf nur zu den in § 5 Abs 2 10 S-COVID-19-MG und § 6 Abs 3 festgelegten Zwecken sowie zum Betreten und Befahren von eigenen Liegenschaften in der Gemeinde sowie von jener Liegenschaft, zu der der private Wohnbereich gehört, verlassen werden seit 26.10.2020 weggefallen.

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