§ 11 S-COVID-19 (weggefallen)

Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.11.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. September 2020, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von § 11 S-COVID-19 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden, LGBl Nr 95/2020, sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein als Gesundheitsbehörde vom 12seit 01.11.2020 weggefallen. Oktober 2020 betreffend zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19, kundgemacht auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft Hallein, außer Kraft.

(3) Wenn eine Veranstaltung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bewilligt ist, sie nach deren Bestimmungen aber nicht mehr bewilligt werden könnte, darf die bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht mehr ausgeübt werden. Dies gilt nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen für Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d COVID-19-MV); diese dürfen weiterhin insoweit ausgeübt werden, als den Anordnungen dieser Verordnung entsprochen wird.

(4) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs 5 und Abs 6 letzter Satz mit Ablauf des 15. November 2020 außer Kraft.

(5) § 10 und die Wortfolge ‚nach Maßgabe des § 10‘ im § 6 Abs 2 Z 8 treten mit Ablauf des 26. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt der 3. Abschnitt mit Ablauf des 1. November 2020 außer Kraft.

(6) Die Promulgationsklausel, die Überschriften des 1. und 2. Abschnitts, § 1, § 2 Abs 2, § 3 Abs 3, 4 und 5, § 5 sowie § 11 Abs 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 104/2020 treten mit 24. Oktober in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 außer Kraft.

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 24.10.2020 bis 02.11.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit 17. Oktober 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. September 2020, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von § 11 S-COVID-19 zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden, LGBl Nr 95/2020, sowie die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Hallein als Gesundheitsbehörde vom 12seit 01.11.2020 weggefallen. Oktober 2020 betreffend zusätzliche Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19, kundgemacht auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft Hallein, außer Kraft.

(3) Wenn eine Veranstaltung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bewilligt ist, sie nach deren Bestimmungen aber nicht mehr bewilligt werden könnte, darf die bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht mehr ausgeübt werden. Dies gilt nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Bewilligungen für Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d COVID-19-MV); diese dürfen weiterhin insoweit ausgeübt werden, als den Anordnungen dieser Verordnung entsprochen wird.

(4) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs 5 und Abs 6 letzter Satz mit Ablauf des 15. November 2020 außer Kraft.

(5) § 10 und die Wortfolge ‚nach Maßgabe des § 10‘ im § 6 Abs 2 Z 8 treten mit Ablauf des 26. Oktober 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt der 3. Abschnitt mit Ablauf des 1. November 2020 außer Kraft.

(6) Die Promulgationsklausel, die Überschriften des 1. und 2. Abschnitts, § 1, § 2 Abs 2, § 3 Abs 3, 4 und 5, § 5 sowie § 11 Abs 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 104/2020 treten mit 24. Oktober in Kraft. Gleichzeitig tritt § 4 außer Kraft.

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