§ 5 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID§ 5 S-19-Pandemie gemäß Anlage B der Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21, BGBl II Nr 208/2020, und die in diesem Bereich ergehenden Anweisungen der Schulbehörde für Schulen sowie der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten.

LWS (2weggefallen) Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungenseit 01.08.2021 weggefallen. Die Schulleitung kann bei solchen Verstößen für einzelne Schülerinnen und Schüler zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Schülerinnen und Schülern ortsungebundenen Unterricht anordnen. Auch ist der Ausschluss von der Abschlussprüfung möglich.

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
(1) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID§ 5 S-19-Pandemie gemäß Anlage B der Verordnung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21, BGBl II Nr 208/2020, und die in diesem Bereich ergehenden Anweisungen der Schulbehörde für Schulen sowie der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten.

LWS (2weggefallen) Verstöße gegen diese Regelungen und Anweisungen sind Pflichtverletzungenseit 01.08.2021 weggefallen. Die Schulleitung kann bei solchen Verstößen für einzelne Schülerinnen und Schüler zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und anderen Schülerinnen und Schülern ortsungebundenen Unterricht anordnen. Auch ist der Ausschluss von der Abschlussprüfung möglich.

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