§ 6 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 6 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Elektronische Kommunikation im Sinn dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation wie folgt:

1.

Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet (zB der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung).

2.

Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).

(2) Zu Zwecken der Unterrichtsgestaltung sowie der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten verarbeitenseit 01.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
§ 6 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Elektronische Kommunikation im Sinn dieser Verordnung umfasst digitale und analoge Kommunikation wie folgt:

1.

Digitale Kommunikation ist die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet (zB der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung).

2.

Analoge Kommunikation ist die direkte Kommunikation mit Tonübertragung (Telefonie).

(2) Zu Zwecken der Unterrichtsgestaltung sowie der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für Beratungen schulpartnerschaftlicher Gremien und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten dürfen Schulverwaltung, Schulleitungen und Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten verarbeitenseit 01.08.2021 weggefallen.

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