§ 7 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 7 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, erfolgt mittels elektronischer Kommunikation durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungenseit 01.08.2021 weggefallen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrpersonen in mündlicher oder schriftlicher Form haben. Die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und der Schulleitung erfolgt ebenfalls mittels elektronischer Kommunikation.

(2) Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.

(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrperson angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 72 Abs 1 des Gesetzes vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
§ 7 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Die Unterrichts- und Erziehungsarbeit, insbesondere die Aufbereitung des Lehrstoffes, erfolgt mittels elektronischer Kommunikation durch das Erteilen von schriftlichen Arbeitsaufträgen, den Einsatz von Lernplattformen und die direkte Kommunikation durch zumindest Tonübertragungen oder Ton- und Videoübertragungenseit 01.08.2021 weggefallen. Der Unterricht ist so zu gestalten, dass Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit zu Rückfragen an die Lehrpersonen in mündlicher oder schriftlicher Form haben. Die Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrpersonen und der Schulleitung erfolgt ebenfalls mittels elektronischer Kommunikation.

(2) Eine elektronische Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern durch Tonübertragung oder Ton- und Videoübertragung muss grundsätzlich klassen- oder gruppenöffentlich für alle Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Gruppe sein.

(3) Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht unter Einsatz elektronischer Kommunikation zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Lehrperson angeordnet wird, es der Schülerin oder dem Schüler technisch möglich ist und keine Gründe gemäß § 72 Abs 1 des Gesetzes vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin oder den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.

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