§ 9 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 9 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Gegenständen können abweichend von den §§ 52 Abs 1 und 9, 54 Abs 1 bis 3 und 57 des Gesetzes mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werdenseit 01.08.2021 weggefallen.

(2) Schulverwaltung, Schulleitung und Lehrpersonen dürfen zum Zweck der Leistungsfeststellung und -beurteilung alle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs 1 erforderlichen Informationen elektronisch verarbeiten.

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
§ 9 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Gegenständen können abweichend von den §§ 52 Abs 1 und 9, 54 Abs 1 bis 3 und 57 des Gesetzes mittels elektronischer Kommunikation festgestellt und beurteilt werdenseit 01.08.2021 weggefallen.

(2) Schulverwaltung, Schulleitung und Lehrpersonen dürfen zum Zweck der Leistungsfeststellung und -beurteilung alle für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs 1 erforderlichen Informationen elektronisch verarbeiten.

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