§ 10 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 8, 4 Abs 1 Z 3 lit a und§ 10 S-COVID-19 LWS (§weggefallen) 8 sowie aus § 17 der letzte Nebensatz des ersten Satzes der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung sind auf die Leistungsbeurteilung des Schuljahres 2019/20 nicht anzuwendenseit 01.08.2021 weggefallen. Die von den Schülerinnen und Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß § 5 Abs 1 der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung zu werten. Von Schülerinnen und Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs 4 der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung herangezogen werden.

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 8, 4 Abs 1 Z 3 lit a und§ 10 S-COVID-19 LWS (§weggefallen) 8 sowie aus § 17 der letzte Nebensatz des ersten Satzes der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung sind auf die Leistungsbeurteilung des Schuljahres 2019/20 nicht anzuwendenseit 01.08.2021 weggefallen. Die von den Schülerinnen und Schülern von 16. März bis zur Ausnahme vom ortsungebundenen Unterricht erbrachten Leistungen sind ausschließlich als Mitarbeit gemäß § 5 Abs 1 der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung zu werten. Von Schülerinnen und Schülern mittels elektronischer Kommunikation übermittelte Daten können als Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs 4 der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung herangezogen werden.

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