§ 14 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Ergänzungsunterricht und die verpflichtende Lernbetreuung gemäß § 133b Abs 3 des Gesetzes sollen sicherstellen, dass die Ziele des Lehrplans des jeweiligen Schuljahres trotz des durch die 14 S-COVID-19-Maßnahmen eingeschränkten Unterrichtes erreicht werden.

LWS (2weggefallen) Der Einsatz von Ergänzungsunterricht und verpflichtender Lernbetreuung ist auf die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 begrenztseit 01.08.2021 weggefallen.

(3) Das Ausmaß des Ergänzungsunterrichtes und der verpflichtenden Lernbetreuung wird entsprechend den räumlichen, zeitlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auf Grund eines Vorschlages der Schulleitung von der Schulbehörde genehmigt.

(4) Die Schulleitung legt fest, ob und für welche Schülerinnen und Schüler die Teilnahme am Ergänzungsunterricht verpflichtend ist.

(5) Die Schülerinnen und Schüler der dritten Schulstufe der Fachschulen Fachrichtung Landwirtschaft und Pferdewirtschaft sind bis zum 30. April 2020 über ihren Leistungsstand zu informieren.

(6) Im Schuljahr 2019/20 sind im Zeitraum des Ergänzungsunterrichtes Leistungsfeststellungen und -beurteilungen vorzunehmen.

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
(1) Der Ergänzungsunterricht und die verpflichtende Lernbetreuung gemäß § 133b Abs 3 des Gesetzes sollen sicherstellen, dass die Ziele des Lehrplans des jeweiligen Schuljahres trotz des durch die 14 S-COVID-19-Maßnahmen eingeschränkten Unterrichtes erreicht werden.

LWS (2weggefallen) Der Einsatz von Ergänzungsunterricht und verpflichtender Lernbetreuung ist auf die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 begrenztseit 01.08.2021 weggefallen.

(3) Das Ausmaß des Ergänzungsunterrichtes und der verpflichtenden Lernbetreuung wird entsprechend den räumlichen, zeitlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auf Grund eines Vorschlages der Schulleitung von der Schulbehörde genehmigt.

(4) Die Schulleitung legt fest, ob und für welche Schülerinnen und Schüler die Teilnahme am Ergänzungsunterricht verpflichtend ist.

(5) Die Schülerinnen und Schüler der dritten Schulstufe der Fachschulen Fachrichtung Landwirtschaft und Pferdewirtschaft sind bis zum 30. April 2020 über ihren Leistungsstand zu informieren.

(6) Im Schuljahr 2019/20 sind im Zeitraum des Ergänzungsunterrichtes Leistungsfeststellungen und -beurteilungen vorzunehmen.

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