§ 16 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 16 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 54 Abs 1 bis 5, 56 und 58 Abs 2 des Gesetzes ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit „Nicht genügend“ oder mit „Nicht beurteilt“ die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerkenseit 01.08.2021 weggefallen. Bei einem „Nicht genügend“ oder „Nicht beurteilt“ ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem „Nicht genügend“ oder „Nicht beurteilt“ bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz.

(2) Abs 1 gilt nicht, wenn

1.

die Schülerin oder der Schüler im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Beurteilung „Nicht genügend“ erhalten hat oder

2.

der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist.

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
§ 16 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 54 Abs 1 bis 5, 56 und 58 Abs 2 des Gesetzes ist bei der Beurteilung von Unterrichtsgegenständen des Schuljahres 2019/20 mit „Nicht genügend“ oder mit „Nicht beurteilt“ die Berechtigung zum Aufsteigen zu vermerkenseit 01.08.2021 weggefallen. Bei einem „Nicht genügend“ oder „Nicht beurteilt“ ist eine Entscheidung der Klassenkonferenz nicht erforderlich. Bei mehr als einem „Nicht genügend“ oder „Nicht beurteilt“ bedarf der Vermerk der Zustimmung der Klassenkonferenz.

(2) Abs 1 gilt nicht, wenn

1.

die Schülerin oder der Schüler im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Beurteilung „Nicht genügend“ erhalten hat oder

2.

der betreffende Pflichtgegenstand in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig nicht vorgesehen ist.

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