§ 17 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 17 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Das Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe ist mit dem Abschlussprüfungszeugnis auszufolgenseit 01.08.2021 weggefallen.

(2) Abweichend von den §§ 21 und 22 der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung sind in das Jahreszeugnis folgende Vermerke mit den erforderlichen Ergänzungen aufzunehmen:

1.

wenn auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie kein praktischer Unterricht durchführbar war und die Schülerin oder der Schüler abweichend von § 43 des Gesetzes von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen oder alternativen Pflichtgegenständen befreit war:

„Sie/Er wurde gemäß § 15 Abs 2 COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung von der Teilnahme am (alternativen) Pflichtgegenstand ... befreit.“

2.

wenn für eine Schülerin oder einen Schüler der Berufsschule auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie eine Beurteilung nicht möglich war und die Schulleitung diesen Pflichtgegenstand gemäß § 15 Abs 3 als verbindliche Übung erklärt hat, sind statt der Beurteilung der Vermerk „Teilgenommen“ und der Vermerk „Gemäß § 15 Abs 3 COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung wurde der Pflichtgegenstand ... als verbindliche Übung erklärt.“ aufzunehmen.

3.

wenn die Schülerin oder der Schüler auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in einem oder mehreren Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde oder in einem oder mehreren Pflichtgegenständen keine Beurteilung erhielt:

„Sie/Er ist gemäß § 16 Abs 1 COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung, abweichend von §§ 54 Abs 1 bis 5, 56 und 58 Abs 2 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, zum Aufsteigen in die ... Klasse (... Schulstufe) berechtigt.“

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
§ 17 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Das Jahreszeugnis über die letzte Schulstufe ist mit dem Abschlussprüfungszeugnis auszufolgenseit 01.08.2021 weggefallen.

(2) Abweichend von den §§ 21 und 22 der Landwirtschaftlichen Leistungsbeurteilungsverordnung sind in das Jahreszeugnis folgende Vermerke mit den erforderlichen Ergänzungen aufzunehmen:

1.

wenn auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie kein praktischer Unterricht durchführbar war und die Schülerin oder der Schüler abweichend von § 43 des Gesetzes von der Teilnahme an diesen Pflichtgegenständen oder alternativen Pflichtgegenständen befreit war:

„Sie/Er wurde gemäß § 15 Abs 2 COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung von der Teilnahme am (alternativen) Pflichtgegenstand ... befreit.“

2.

wenn für eine Schülerin oder einen Schüler der Berufsschule auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie eine Beurteilung nicht möglich war und die Schulleitung diesen Pflichtgegenstand gemäß § 15 Abs 3 als verbindliche Übung erklärt hat, sind statt der Beurteilung der Vermerk „Teilgenommen“ und der Vermerk „Gemäß § 15 Abs 3 COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung wurde der Pflichtgegenstand ... als verbindliche Übung erklärt.“ aufzunehmen.

3.

wenn die Schülerin oder der Schüler auf Grund von Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie in einem oder mehreren Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde oder in einem oder mehreren Pflichtgegenständen keine Beurteilung erhielt:

„Sie/Er ist gemäß § 16 Abs 1 COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung, abweichend von §§ 54 Abs 1 bis 5, 56 und 58 Abs 2 des Salzburger Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2018, zum Aufsteigen in die ... Klasse (... Schulstufe) berechtigt.“

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