§ 18 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
Abweichend von § 87 Abs 4 des Gesetzes kann die Schulleitung die Frist zur Wahl der Schülervertretung bis zum Ende des ortsungebundenen Unterrichtes erstrecken18 S-COVID-19 LWS (weggefallen) seit 01.08.2021 weggefallen. Die Aufgaben der Schülervertretung werden in dieser Zeit von der ältesten Schülerin oder dem ältesten Schüler oder der ältesten Klassensprecherin oder dem ältesten Klassensprecher und im Fall des Schulgemeinschaftsausschusses von den drei ältesten Klassensprecherinnen oder Klassensprechern wahrgenommen.

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
Abweichend von § 87 Abs 4 des Gesetzes kann die Schulleitung die Frist zur Wahl der Schülervertretung bis zum Ende des ortsungebundenen Unterrichtes erstrecken18 S-COVID-19 LWS (weggefallen) seit 01.08.2021 weggefallen. Die Aufgaben der Schülervertretung werden in dieser Zeit von der ältesten Schülerin oder dem ältesten Schüler oder der ältesten Klassensprecherin oder dem ältesten Klassensprecher und im Fall des Schulgemeinschaftsausschusses von den drei ältesten Klassensprecherinnen oder Klassensprechern wahrgenommen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten