§ 19 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2020 bis 31.12.9999
§ 19 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Dieser Abschnitt gilt für die Abschlussprüfung an den Fachschulen für das Schuljahr 2019/20 für den Haupttermin und den ersten Nebenterminseit 01.11.2020 weggefallen.

(2) Auf die Abschlussprüfung sind die Bestimmungen der §§ 62 bis 68 des Gesetzes und die Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
§ 19 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Dieser Abschnitt gilt für die Abschlussprüfung an den Fachschulen für das Schuljahr 2019/20 für den Haupttermin und den ersten Nebenterminseit 01.11.2020 weggefallen.

(2) Auf die Abschlussprüfung sind die Bestimmungen der §§ 62 bis 68 des Gesetzes und die Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

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