§ 21 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2020 bis 31.12.9999
§ 21 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Den Prüfungskommissionen gemäß § 63 Abs 1 des Gesetzes gehören als Mitglieder an:

1.

die Schulleitung oder eine von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorstehung oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

die Klassenvorstehung oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (Schriftführerin oder Schriftführer),

3.

jene Lehrperson, welche die Abschlussarbeit gemäß § 62 Abs 1 Z 1 des Gesetzes betreut hat oder die das Prüfungsgebiet der Klausurprüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüferin oder Prüfer).

(2) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlichseit 01.11.2020 weggefallen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüferinnen und Prüfern gemeinsam eine Stimme zu. Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.

(3) Bei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 68 des Gesetzes zur Wiederholung von Prüfungsgebieten der Abschlussprüfung antreten, ist die Schulleitung, eine von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorstehung oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson Vorsitzende oder Vorsitzender. Das Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 63 Abs 2 Z 1 des Gesetzes entfällt.

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
§ 21 S-COVID-19 LWS (1weggefallen) Den Prüfungskommissionen gemäß § 63 Abs 1 des Gesetzes gehören als Mitglieder an:

1.

die Schulleitung oder eine von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorstehung oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

die Klassenvorstehung oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (Schriftführerin oder Schriftführer),

3.

jene Lehrperson, welche die Abschlussarbeit gemäß § 62 Abs 1 Z 1 des Gesetzes betreut hat oder die das Prüfungsgebiet der Klausurprüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüferin oder Prüfer).

(2) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlichseit 01.11.2020 weggefallen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüferinnen und Prüfern gemeinsam eine Stimme zu. Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion der Prüferin oder des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.

(3) Bei Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, die gemäß § 68 des Gesetzes zur Wiederholung von Prüfungsgebieten der Abschlussprüfung antreten, ist die Schulleitung, eine von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorstehung oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson Vorsitzende oder Vorsitzender. Das Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 63 Abs 2 Z 1 des Gesetzes entfällt.

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