§ 23 S-COVID-19 LWS (weggefallen)

COVID-19-Landwirtschaftliche Schulverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2020 bis 31.12.9999
Auf die Zulassung zur Abschlussprüfung sind das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende Gesetz und die geltende Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden§ 23 S-COVID-19 LWS (weggefallen) seit 01.11.2020 weggefallen. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zur Prüfung antreten kann, weil sie oder er sich in Quarantäne befindet oder ein anderer, durch ärztliches Attest nachgewiesener medizinischer Grund vorliegt, so verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte dadurch nicht. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht antreten wollen, verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte nicht, wenn sie sich zeitgerecht, spätestens am Tag vor der Klausurprüfung, von der Abschlussprüfung abmelden.

Stand vor dem 31.10.2020

In Kraft vom 16.03.2020 bis 31.10.2020
Auf die Zulassung zur Abschlussprüfung sind das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltende Gesetz und die geltende Prüfungsordnung Landwirtschaftliche Fachschulen anzuwenden§ 23 S-COVID-19 LWS (weggefallen) seit 01.11.2020 weggefallen. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zur Prüfung antreten kann, weil sie oder er sich in Quarantäne befindet oder ein anderer, durch ärztliches Attest nachgewiesener medizinischer Grund vorliegt, so verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte dadurch nicht. Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht antreten wollen, verringert sich die Zahl der möglichen Prüfungsantritte nicht, wenn sie sich zeitgerecht, spätestens am Tag vor der Klausurprüfung, von der Abschlussprüfung abmelden.

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