§ 5 COVID-19 MV (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von§ 5 COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiertMV (weggefallen) seit 01.01.2021 weggefallen. § 2 Abs. 1 gilt. § 2 Abs. 1a gilt mit Ausnahme von Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.2020
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 Bäderhygienegesetz – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976, dürfen nur betreten werden, wenn der Betreiber im Hinblick auf die besonderen Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von§ 5 COVID-19 seine Verpflichtungen gemäß § 13 BHygG evaluiert sowie seine Maßnahmen und die Badeordnung entsprechend dem Stand der Wissenschaft adaptiertMV (weggefallen) seit 01.01.2021 weggefallen. § 2 Abs. 1 gilt. § 2 Abs. 1a gilt mit Ausnahme von Feuchträumen, wie Duschen und Schwimmhallen.

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