§ 10c COVID-19 MV (weggefallen)

COVID-19-Maßnahmenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.

(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

(3) Bei einer zu erwartenden Anzahl von mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist ein§ 10c COVID-19-Beauftragter zu bestellen und eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters gemäß Abs. 5. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.

MV (4weggefallen) Das Betreten des Marktgeländes ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 1a und 4 zulässigseit 01.01.2021 weggefallen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

(5) Der Veranstalter hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

1.

spezifische Hygienevorgaben,

2.

Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

3.

Risikoanalyse,

4.

Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

5.

Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,

6.

Regelungen zur Steuerung der Besucherströme und Regulierung der Anzahl der Besucher,

7.

Entzerrungsmaßnahmen, wie beispielsweise Abstände zwischen den Ständen, Absperrungen, Bodenmarkierungen,

8.

Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.

(7) Abs. 3 bis 5 gelten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.12.2020 bis 31.12.2020
(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.

(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

(3) Bei einer zu erwartenden Anzahl von mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist ein§ 10c COVID-19-Beauftragter zu bestellen und eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters gemäß Abs. 5. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.

MV (4weggefallen) Das Betreten des Marktgeländes ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 1a und 4 zulässigseit 01.01.2021 weggefallen. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.

(5) Der Veranstalter hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:

1.

spezifische Hygienevorgaben,

2.

Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,

3.

Risikoanalyse,

4.

Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,

5.

Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,

6.

Regelungen zur Steuerung der Besucherströme und Regulierung der Anzahl der Besucher,

7.

Entzerrungsmaßnahmen, wie beispielsweise Abstände zwischen den Ständen, Absperrungen, Bodenmarkierungen,

8.

Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen.

Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.

(7) Abs. 3 bis 5 gelten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.

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