§ 128d SchOG Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Eine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweiseÖffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als Bildungsanstalt für Leistungssportsie berechtigt sind, im Falleigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Z 2 litVerordnung (EU) Nr. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, wennABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch

1.

ein Statut der BildungsanstaltAntragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,

2.

ein KooperationsvertragAbschluss von Finanzvereinbarungen mit zumindestder nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,

a) einer Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, oder

3.

eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,

b) einer Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, und

4.

Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und

35.

eine gesamthafte DarstellungAbschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der mittelfristigen Planungen für die folgenden sechs Schuljahreunter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.

vorliegen.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.

(2) Das StatutIm Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.

(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 Z 1im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat jedenfallssie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu enthalten:beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.

1.

eine Darstellung der schulautonomen Regelungen gemäß Abs. 4, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,

2.

Schulkooperationen gemäß § 65a des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport oder der künstlerischen Ausbildung, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, und

3.

wenn die Schule nicht durch einen Kooperationsvertrag in eine Institution von gesamtösterreichischer Bedeutung im Nachwuchs-Leistungssport (Nachwuchskompetenzzentrum) eingebunden ist, zusätzlich

a)

Regelungen über die Zusammensetzung, Funktionsdauer und Wahl, Abwahl und Verteilung der Zuständigkeiten eines Kuratoriums der Bildungsanstalt, dem mindestens 40 vH Frauen angehören sollen, wobei als Mitglieder zumindest drei Vertreter der Schule, je ein Vertreter jedes Kooperationspartners und der zuständigen Schulbehörde vorzusehen sind, und

b)

Regelungen über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Kuratoriums, wobei vor Entscheidung über die mittelfristige Planung sowie Lehrpläne dieses jedenfalls zu hören ist.

(35) Die ErrichtungTätigkeiten im Rahmen der BildungsanstaltTeilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das StatutVermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministerskönnen sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die VorlageSchulleitung einer der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiterbeteiligten Schulen, im Falledie einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.

1.

ein Statut der Bildungsanstalt,

2.

einen Kooperationsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf, sowie

3.

eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planung für die kommenden sechs Schuljahre.

(49) Die Bildungsanstalt ist berechtigt, abgenehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen:

1.

Aufnahmsverfahren und Eignungsprüfungsvoraussetzungen und -verfahren unter Einbindung von Kooperationspartnern,

2.

Unterrichtsorganisation, wobei jedenfalls Klassen (Jahrgänge) vorzusehen sind und der Beginn des Schuljahres um höchstens drei Wochen vorverlegt werden kann,

3.

Führung des Unterrichtsgegenstandes „Bewegung und Sport“, wobei dieser durch einen Unterrichtsgegenstand, der sich mit den theoretischen Grundlagen des Sportes oder vergleichbaren theoretischen künstlerischen Leistungen auseinandersetzt, oder ein durch den Kooperationspartner durchgeführtes, durch die Schule anerkanntes „Basistraining“ ganz oder teilweise ersetzt werden kann,

4.

Aufnahme, Übertritt und Beendigung des Schulbesuches im Zusammenhang mit der Ausübung von Leistungssport oder darstellender Kunst,

5.

Organisation von abschließenden Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf vorgezogene Teilprüfungen,

6.

Einrichtung von Ausbildungskoordinatoren für die Kooperation mit außerschulischen Partnern,

7.

Erhöhung der Anzahl der Schulstufen um eine und Aufteilung der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl auf diese Schulstufen,

8.

Regelungen über Struktur und Dauer des Schultages, einschließlich der Unterrichtseinheiten und Pausen, wobei die Dauer der Unterrichtseinheiten im Durchschnitt eines Unterrichtsjahres 50 (fünfzig) Minuten betragen muss,

9.

Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen § 2 Abs. 4 Z 2 des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.

Private Bildungsanstalten können vom Höchstmaß der Schulveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung stattfinden, abweichen.

(5) Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:

1.

Kundmachungspflicht: Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 ist in der Schule in der in § 6 Abs. 3 festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,

2.

Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,

3.

Informationspflicht: Die Schulleitung, im Falle einer Privatschule der Schulerhalter, hat die zuständige Schulbehörde über jede Änderung in Bezug auf das Kuratorium oder die Schülerzahlen unverzüglich zu informieren.

(6) Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletztWebseite veröffentlicht werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.2020

(1) Eine Schule gemäß § 3 Abs. 4 Z 6 und 7 kann ganz oder teilweiseÖffentlichen Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als Bildungsanstalt für Leistungssportsie berechtigt sind, im Falleigenen Namen am Förderprogramm gemäß der Z 2 litVerordnung (EU) Nr. b als Bildungsanstalt für darstellende Kunst (im Folgenden Bildungsanstalt) geführt werden1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, wennABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, und an daran anschließenden Folgeprogrammen teilzunehmen, und zwar durch

1.

ein Statut der BildungsanstaltAntragstellung im Rahmen von Ausschreibungen,

2.

ein KooperationsvertragAbschluss von Finanzvereinbarungen mit zumindestder nationalen Erasmus+-Agentur und mit der für Erasmus+ zuständigen Exekutivagentur der Europäischen Kommission,

a) einer Organisation des Nachwuchsleistungssportes im Sinne des § 5 Abs. 3 Z 4 des Bundes-Sportförderungsgesetzes BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, oder

3.

eigenständige Wahrnehmung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließenden Folgeprogrammen sowie den Finanzvereinbarungen gemäß Z 2 für teilnehmende Einrichtungen ergebenden Rechte und Pflichten,

b) einer Einrichtung nach dem Bundestheaterorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 108/1998, und

4.

Annahme von Förderungen und Weiterleitung dieser Förderungen oder von Teilen dieser an Begünstigte oder andere teilnehmende Einrichtungen sowie eigenständige Verfügung über diese Förderungen im Rahmen der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließender Folgeprogramme und

35.

eine gesamthafte DarstellungAbschluss von Rechtsgeschäften zur Erfüllung der mittelfristigen Planungen für die folgenden sechs Schuljahreunter Z 1 bis 4 genannten Aufgaben.

vorliegen.

Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 5 dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule gemäß § 2 sowie die Erfüllung des Lehrplanes nicht beeinträchtigt werden.

(2) Das StatutIm Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. Diese oder dieser kann sich von einer von ihr oder ihm zu bestimmenden geeigneten Lehrerin oder einem geeigneten Lehrer vertreten lassen.

(3) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(4) Soweit die Schule gemäß Abs. 1 Z 1im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat jedenfallssie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie die Grundsätze des ordentlichen Unternehmers zu enthalten:beachten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt werden und zehn Jahre nach Abschluss der entsprechenden Tätigkeit aufbewahrt werden.

1.

eine Darstellung der schulautonomen Regelungen gemäß Abs. 4, einschließlich der Lehrpläne sowie der dazugehörigen Stundentafeln,

2.

Schulkooperationen gemäß § 65a des Schulunterrichtsgesetzes über den Übertritt in eine andere Schule gleicher Schulart für den Fall des Ausscheidens aus dem Leistungssport oder der künstlerischen Ausbildung, falls ein Wechsel in eine andere Klasse der Schule nicht möglich ist, und

3.

wenn die Schule nicht durch einen Kooperationsvertrag in eine Institution von gesamtösterreichischer Bedeutung im Nachwuchs-Leistungssport (Nachwuchskompetenzzentrum) eingebunden ist, zusätzlich

a)

Regelungen über die Zusammensetzung, Funktionsdauer und Wahl, Abwahl und Verteilung der Zuständigkeiten eines Kuratoriums der Bildungsanstalt, dem mindestens 40 vH Frauen angehören sollen, wobei als Mitglieder zumindest drei Vertreter der Schule, je ein Vertreter jedes Kooperationspartners und der zuständigen Schulbehörde vorzusehen sind, und

b)

Regelungen über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Kuratoriums, wobei vor Entscheidung über die mittelfristige Planung sowie Lehrpläne dieses jedenfalls zu hören ist.

(35) Die ErrichtungTätigkeiten im Rahmen der BildungsanstaltTeilrechtsfähigkeit unterliegen der Aufsicht der zuständigen Schulbehörde sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die zuständige Schulbehörde kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat der zuständigen Schulbehörde auf Verlangen jederzeit alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(6) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

(7) Bei Auflassung der Schule ist allenfalls vorhandenes Vermögen, insoweit dies die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und daran anschließende Folgeprogramme vorsieht, an die nationale Erasmus+-Agentur oder die für Erasmus+ zuständige Exekutivagentur der Europäischen Kommission zurückzuführen; ist dies nicht vorgesehen, geht das StatutVermögen auf den Bund über. Dieser hat als Träger von Privatrechten die Geldmittel ihrer Bestimmung zuzuführen und Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des übernommenen Vermögens zu erfüllen.

(8) Für Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 1 und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministerskönnen sich Schulen zu einem Konsortium zusammenschließen. Die VorlageSchulleitung einer der beabsichtigten Errichtung durch den Schulleiterbeteiligten Schulen, im Falledie einvernehmlich festzulegen ist, vertritt das Konsortium nach außen. Abweichend davon kann ein Konsortium auch von einem Mitarbeiter oder einer Privatschule, den Schulerhalter, hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:Mitarbeiterin der örtlich zuständigen Bildungsdirektion vertreten werden.

1.

ein Statut der Bildungsanstalt,

2.

einen Kooperationsvertrag gemäß Abs. 1 Z 2, dessen Vertragsdauer frühestens mit dem Tag der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister beginnen darf, sowie

3.

eine gesamthafte Darstellung der mittelfristigen Planung für die kommenden sechs Schuljahre.

(49) Die Bildungsanstalt ist berechtigt, abgenehmigten und durchgeführten Erasmus+-Aktivitäten müssen auf der 9. Schulstufe schulautonome, von schulunterrichts-, schulorganisations- und schulzeitrechtlichen Regelungen abweichende, Regelungen in folgenden Bereichen und im jeweils angeführten Ausmaß zu treffen:

1.

Aufnahmsverfahren und Eignungsprüfungsvoraussetzungen und -verfahren unter Einbindung von Kooperationspartnern,

2.

Unterrichtsorganisation, wobei jedenfalls Klassen (Jahrgänge) vorzusehen sind und der Beginn des Schuljahres um höchstens drei Wochen vorverlegt werden kann,

3.

Führung des Unterrichtsgegenstandes „Bewegung und Sport“, wobei dieser durch einen Unterrichtsgegenstand, der sich mit den theoretischen Grundlagen des Sportes oder vergleichbaren theoretischen künstlerischen Leistungen auseinandersetzt, oder ein durch den Kooperationspartner durchgeführtes, durch die Schule anerkanntes „Basistraining“ ganz oder teilweise ersetzt werden kann,

4.

Aufnahme, Übertritt und Beendigung des Schulbesuches im Zusammenhang mit der Ausübung von Leistungssport oder darstellender Kunst,

5.

Organisation von abschließenden Prüfungen, insbesondere im Hinblick auf vorgezogene Teilprüfungen,

6.

Einrichtung von Ausbildungskoordinatoren für die Kooperation mit außerschulischen Partnern,

7.

Erhöhung der Anzahl der Schulstufen um eine und Aufteilung der lehrplanmäßigen Gesamtstundenanzahl auf diese Schulstufen,

8.

Regelungen über Struktur und Dauer des Schultages, einschließlich der Unterrichtseinheiten und Pausen, wobei die Dauer der Unterrichtseinheiten im Durchschnitt eines Unterrichtsjahres 50 (fünfzig) Minuten betragen muss,

9.

Dauer und Struktur des Unterrichtsjahres (ausgenommen § 2 Abs. 4 Z 2 des Schulzeitgesetzes), wobei die Zahl der Unterrichtseinheiten der einzelnen Gegenstände am Ende des Unterrichtsjahres die Zahl der lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden multipliziert mit 36 (sechsunddreißig) ergeben muss.

Private Bildungsanstalten können vom Höchstmaß der Schulveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der künstlerischen Ausbildung stattfinden, abweichen.

(5) Die Bildungsanstalt hat folgende Pflichten:

1.

Kundmachungspflicht: Das Statut gemäß Abs. 1 Z 1 ist in der Schule in der in § 6 Abs. 3 festgelegten Art und Weise und auf der Webseite der Schule kund zu machen,

2.

Berichtspflicht: Die Bildungsanstalt hat der Bildungsdirektion jährlich einen Bericht gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 138/2017, in der jeweils geltenden Fassung, und eine mittelfristige Planung für die kommenden sechs Schuljahre vorzulegen,

3.

Informationspflicht: Die Schulleitung, im Falle einer Privatschule der Schulerhalter, hat die zuständige Schulbehörde über jede Änderung in Bezug auf das Kuratorium oder die Schülerzahlen unverzüglich zu informieren.

(6) Die Genehmigung der Errichtung der Bildungsanstalt ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister aufzuheben, wenn Voraussetzungen für die Errichtung nicht mehr gegeben sind oder die Bildungsanstalt ihre Pflichten trotz Aufforderung verletztWebseite veröffentlicht werden.

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