§ 20a Bgld. LVwGG

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Frist zur Anfechtung eines Beschlusses des Präsidenten des Landtages, mit dem ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Landtages gemäß § 1 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages festgestellt hat. Wurde ein Verlangen für gänzlich unzulässig erklärt, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt zu dem der Präsident des Landtages die Mitglieder des Landtages von der Zurückweisung verständigt hat.

(2) Die Anfechtung hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Beschlusses;

2.

den Sachverhalt;

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

4.

die erforderlichen Beweise;

5.

die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Beschluss rechtzeitig angefochten wurde.

(3) Der Anfechtung ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Anfechtungswerber sowie des Beschlusses anzuschließen.

(4) Parteien des Verfahrens sind die Anfechtungswerber, der Präsident des Landtages und die Landesregierung.

(5) Eine Ausfertigung der Anfechtung samt Beilagen ist der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihr freisteht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Äußerung zu erstatten.

(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen durch einen Senat.

(7) Der Beschluss des Präsidenten des Landtages ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Der Untersuchungsausschuss gilt in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht den Beschluss für rechtswidrig erklärt hat, als eingesetzt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Frist zur Anfechtung eines Beschlusses des Präsidenten des Landtages, mit dem ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Landtages für ganz oder teilweise unzulässig erklärt wird, beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, den der Präsident des Landtages gemäß § 1 Abs. 4 der Anlage 1 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages festgestellt hat. Wurde ein Verlangen für gänzlich unzulässig erklärt, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt zu dem der Präsident des Landtages die Mitglieder des Landtages von der Zurückweisung verständigt hat.

(2) Die Anfechtung hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Beschlusses;

2.

den Sachverhalt;

3.

die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;

4.

die erforderlichen Beweise;

5.

die Angaben und Unterlagen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Beschluss rechtzeitig angefochten wurde.

(3) Der Anfechtung ist eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des Verlangens der Anfechtungswerber sowie des Beschlusses anzuschließen.

(4) Parteien des Verfahrens sind die Anfechtungswerber, der Präsident des Landtages und die Landesregierung.

(5) Eine Ausfertigung der Anfechtung samt Beilagen ist der Landesregierung mit der Mitteilung zuzustellen, dass es ihr freisteht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Äußerung zu erstatten.

(6) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund der Aktenlage ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber binnen vier Wochen durch einen Senat.

(7) Der Beschluss des Präsidenten des Landtages ist für rechtswidrig zu erklären, wenn die Anfechtung nicht zurückzuweisen oder als unbegründet abzuweisen ist. Der Untersuchungsausschuss gilt in dem Umfang, in dem das Landesverwaltungsgericht den Beschluss für rechtswidrig erklärt hat, als eingesetzt.

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