§ 14 T-SSG (weggefallen)

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
(1) Personen, denen die Befugnis als Schibegleiter verliehen wurde, sind zum Begleiten von Personen beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten und Loipen berechtigt§ 14 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen.

(2) Personen, denen die Befugnis als Schibegleiter verliehen wurde, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Schibegleiter" zu führen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 03.02.1995 bis 30.09.2010
(1) Personen, denen die Befugnis als Schibegleiter verliehen wurde, sind zum Begleiten von Personen beim Schilaufen auf Schipisten, Schirouten und Loipen berechtigt§ 14 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen.

(2) Personen, denen die Befugnis als Schibegleiter verliehen wurde, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung "Schibegleiter" zu führen.

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