§ 117a Oö. GDG 2002 (weggefallen)

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Abweichend von § 117 Abs. 2 § 117a kann von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzwGDG 2002 seit 31.12.2020 weggefallen. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.

(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die am 11. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, kann auf begründetes Ansuchen für Vertragsbedienstete und Bedienstete nach § 16 Abs. 8 bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt werden, wenn krisenbedingt ansonsten ein Fristversäumnis ohne Verschulden der bzw. des Bediensteten eintreten würde. Der Dienstgeber kann die Verschiebung dieses Endtermins über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 gewähren, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.

(Anm: LGBl. Nr. 35/2020)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.2020
(1) Abweichend von § 117 Abs. 2 § 117a kann von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Bedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzwGDG 2002 seit 31.12.2020 weggefallen. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.

(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die am 11. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, kann auf begründetes Ansuchen für Vertragsbedienstete und Bedienstete nach § 16 Abs. 8 bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt werden, wenn krisenbedingt ansonsten ein Fristversäumnis ohne Verschulden der bzw. des Bediensteten eintreten würde. Der Dienstgeber kann die Verschiebung dieses Endtermins über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 gewähren, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.

(Anm: LGBl. Nr. 35/2020)

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