§ 44k SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, den Zeitraum für die Gewährung von Leistungen gemäß § 8 § 44k SHGdurch Verordnung zu verlängern seit 31.12.2021 weggefallen. Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, 113/2020

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 31.10.2020 bis 31.12.2022
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, den Zeitraum für die Gewährung von Leistungen gemäß § 8 § 44k SHGdurch Verordnung zu verlängern seit 31.12.2021 weggefallen. Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, 113/2020

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