§ 14 T-FSG (weggefallen)

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2002 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

einen Feldfrevel nach § 2 Abs. 1 und 2 begeht,

b)

einer Erhaltungspflicht nach § 4 Abs. 1 nicht nachkommt,

c)

der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, solange ein Beseitigungsauftrag nach § 7 Abs. 1 erteilt werden darf,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Schilling zu bestrafen.

(2) Wer

a)

der Verpflichtung zur Übermittlung von Klärschlammanalysen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt,

b)

der Verpflichtung zur Führung eines Klärschlammregisters nach § 10 nicht nachkommt,

c)

den Verpflichtungen nach § 15 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,- Schilling zu bestrafen.

(3) Wer verbotenen Klärschlamm oder Klärschlamm entgegen einer Verordnung nach § 13 § 14 T-FSGauf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100.000,- Schilling zu bestrafen seit 06.06.2002 weggefallen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Stand vor dem 06.06.2002

In Kraft vom 13.09.2000 bis 06.06.2002
(1) Wer

a)

einen Feldfrevel nach § 2 Abs. 1 und 2 begeht,

b)

einer Erhaltungspflicht nach § 4 Abs. 1 nicht nachkommt,

c)

der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, solange ein Beseitigungsauftrag nach § 7 Abs. 1 erteilt werden darf,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Schilling zu bestrafen.

(2) Wer

a)

der Verpflichtung zur Übermittlung von Klärschlammanalysen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt,

b)

der Verpflichtung zur Führung eines Klärschlammregisters nach § 10 nicht nachkommt,

c)

den Verpflichtungen nach § 15 Abs. 3 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,- Schilling zu bestrafen.

(3) Wer verbotenen Klärschlamm oder Klärschlamm entgegen einer Verordnung nach § 13 § 14 T-FSGauf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100.000,- Schilling zu bestrafen seit 06.06.2002 weggefallen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

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