§ 15 T-FSG (weggefallen)

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2002 bis 31.12.9999
(1) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, die entsprechenden Auskünfte einzuholen und Einsicht in Schriftstücke, in das Klärschlammregister oder in sonstige Unterlagen, insbesondere über Behandlungsmethoden und Analysenergebnisse, zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung und zur Erfüllung der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Union erforderlich ist§ 15 T-FSG seit 06.06.2002 weggefallen. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.

(2) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 06.06.2002

In Kraft vom 13.09.2000 bis 06.06.2002
(1) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte sind befugt, Grundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten, die entsprechenden Auskünfte einzuholen und Einsicht in Schriftstücke, in das Klärschlammregister oder in sonstige Unterlagen, insbesondere über Behandlungsmethoden und Analysenergebnisse, zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung und zur Erfüllung der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Union erforderlich ist§ 15 T-FSG seit 06.06.2002 weggefallen. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Erhebungszwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten Gelegenheit zu geben, bei der Besichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.

(2) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.

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