§ 17 T-FSG (weggefallen)

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2002 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft§ 17 T-FSG seit 06.06.2002 weggefallen.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Tiroler Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 8/1989,

b)

das Gesetz über die Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, LGBl. Nr. 37/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/1975.

(3) Durch dieses Gesetz wird auch die Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft umgesetzt.

Stand vor dem 06.06.2002

In Kraft vom 13.09.2000 bis 06.06.2002
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft§ 17 T-FSG seit 06.06.2002 weggefallen.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

a)

das Tiroler Feldschutzgesetz, LGBl. Nr. 8/1989,

b)

das Gesetz über die Errichtung einer Staatsprüfungskommission für den Försterdienst, LGBl. Nr. 37/1963, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 78/1975.

(3) Durch dieses Gesetz wird auch die Richtlinie 86/278/EWG des Rates über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft umgesetzt.

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