§ 82a GemO (weggefallen)

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinden durch Verordnung die in § 82 Abs. 2 § 82a GemOfestgelegten Höchstgrenzen für die Inanspruchnahme von Kassenstärkern bis zu einem Drittel anheben seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch der zeitliche Rahmen festzulegen, in dem die angehobenen Kassenstärker auf die durch § 82 Abs. 2 bestimmten Höchstgrenzen zurückzuführen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
(1) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinden durch Verordnung die in § 82 Abs. 2 § 82a GemOfestgelegten Höchstgrenzen für die Inanspruchnahme von Kassenstärkern bis zu einem Drittel anheben seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch der zeitliche Rahmen festzulegen, in dem die angehobenen Kassenstärker auf die durch § 82 Abs. 2 bestimmten Höchstgrenzen zurückzuführen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020

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