§ 39a TDBG 2012 (weggefallen)

Transparenzdatenbankgesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID-19-Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen§ 39a TDBG 2012 seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach § 23 Abs. 1 Z 2 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.2025
(1) Für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden (COVID-19-Leistungen), sind unverzüglich Leistungsangebote anzulegen sowie Mitteilungen (§ 25 Abs. 1) vorzunehmen§ 39a TDBG 2012 seit 31.12.2022 weggefallen.

(2) Dies gilt auch bei Mitteilungen über Leistungen an Leistungsverpflichtete und auch, wenn nach § 23 Abs. 1 Z 2 die Abfrage von bestehenden Datenbanken vorgesehen wäre.

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