§ 39d TDBG 2012 (weggefallen)

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Bei Leistungen nach § 39c sind anzugeben

1.

gewährte Gelddarlehen und sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert

2.

übernommene Haftungen, Bürgschaften und Garantien mit dem garantierten Obligo bzw. mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinn des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

3.

getätigte Sachleistungen mit den Anschaffungskosten

4.

die übrigen Leistungen mit sachgerechten Beträgen.

§ 39d TDBG 2012 seit 31.12.2021 weggefallen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2020 bis 31.12.2025
Bei Leistungen nach § 39c sind anzugeben

1.

gewährte Gelddarlehen und sonstige Geldzuwendungen mit dem Nominalwert

2.

übernommene Haftungen, Bürgschaften und Garantien mit dem garantierten Obligo bzw. mit dem Bruttosubventionsäquivalent im Sinn des Art. 2 Z 22 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (VERORDNUNG (EU) Nr. 651/2014 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

3.

getätigte Sachleistungen mit den Anschaffungskosten

4.

die übrigen Leistungen mit sachgerechten Beträgen.

§ 39d TDBG 2012 seit 31.12.2021 weggefallen.

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