§ 42b Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) In den Förderungsverträgen können geändert werdenAnm:

1.

Fälligkeits- bzw Zahlungstermine der Jahre 2020 bis 2022 für Zinsen und/oder Tilgung (Annuität) von Förderungsdarlehen und/oder rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen nach diesem Gesetz oder dem WFG 1954, WFG 1968, WFG 1984, S.WFG 1990 oder den Sonderwohnbauförderungsgesetzen des Landes oder des Bundes. Dabei werden die fälligen Zinsen und das fällige Kapital dem noch nicht fälligen Kapital zugeschlagen und verlängert sich die Laufzeit der Förderung dementsprechend. Bei Förderungen für die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern gemäß dem S.WFG 1990, bei denen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse nach dem Ablauf von 30 Jahren als verloren gelten, ist das Abbedingen dieser Rechtsfolge eine Voraussetzung für die Vertragsänderung.

2.

Die Geltendmachung von Verzugszinsen für Maßnahmen gemäß Z 1.

(2) Für den Nachweis des Einkommens gilt in Abweichung zu den sonst zur Anwendung kommenden Förderungsbestimmungen Folgendes:

1.

Bei Förderungsnehmern, deren Einkommen durch Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Jahr nachzuweisen ist (§ 16 Abs 2 Z 1 lit b), kann von der Vorläufigkeit der Schätzung des Einkommens (§ 16 Abs 3) und einer rückwirkenden Neuberechnung abgesehen werden, sofern es sich um die Bemessung von Annuitätenzuschüssen, Rückzahlungsbeträgen oder Wohnbeihilfen für die Jahre 2020 bis 2022 handelt.

2.

Bei Förderungsnehmern, die Kurzarbeitsentgelt beziehen, kann dieses der Bemessung von Annuitätenzuschüssen, Rückzahlungsbeträgen oder Wohnbeihilfen zugrunde gelegt werden.

3.

Bei Förderungsnehmern, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, kann dieses der Bemessung von Annuitätenzuschüssen oder Rückzahlungsbeträgen zugrunde gelegt werden.

4.

Das Einkommen kann auch durch die Vorlage eines Jahreslohnzettels nachgewiesen werden, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr nur eine bezugsauszahlende Stelle bestanden hat.

(3) Die Begünstigungen der Abs 1 Aufgehoben durch LGBl Nr 31/2020 und 2 sind bis zum 30. Juni 2022 beschränkt und gelten nur für sozial existenzbedrohende Härten (Einkommensverluste), die durch die COVID-19-Epidemie verursacht worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Begünstigungen der Abs 1 und 2 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2022 hinaus.

(4) Laufzeitverlängerungen von Darlehen einer Bank oder Bausparkasse gemäß dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (LGBl Nr 120/2021) kann für Förderungsverträge (Zusicherungen) gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990 im Ausmaß von maximal sechs Monaten zugestimmt werden. Eine entsprechende Bestätigung des Darlehensgebers über eine Laufzeitverlängerung nach dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und über das Ausmaß der Laufzeitverlängerung ist vorzulegen. Die Höhe des maßgeblichen Wohnungsaufwandes ist dabei für Wohnungen im Eigentum durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022

(1) In den Förderungsverträgen können geändert werdenAnm:

1.

Fälligkeits- bzw Zahlungstermine der Jahre 2020 bis 2022 für Zinsen und/oder Tilgung (Annuität) von Förderungsdarlehen und/oder rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen nach diesem Gesetz oder dem WFG 1954, WFG 1968, WFG 1984, S.WFG 1990 oder den Sonderwohnbauförderungsgesetzen des Landes oder des Bundes. Dabei werden die fälligen Zinsen und das fällige Kapital dem noch nicht fälligen Kapital zugeschlagen und verlängert sich die Laufzeit der Förderung dementsprechend. Bei Förderungen für die Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern gemäß dem S.WFG 1990, bei denen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse nach dem Ablauf von 30 Jahren als verloren gelten, ist das Abbedingen dieser Rechtsfolge eine Voraussetzung für die Vertragsänderung.

2.

Die Geltendmachung von Verzugszinsen für Maßnahmen gemäß Z 1.

(2) Für den Nachweis des Einkommens gilt in Abweichung zu den sonst zur Anwendung kommenden Förderungsbestimmungen Folgendes:

1.

Bei Förderungsnehmern, deren Einkommen durch Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Jahr nachzuweisen ist (§ 16 Abs 2 Z 1 lit b), kann von der Vorläufigkeit der Schätzung des Einkommens (§ 16 Abs 3) und einer rückwirkenden Neuberechnung abgesehen werden, sofern es sich um die Bemessung von Annuitätenzuschüssen, Rückzahlungsbeträgen oder Wohnbeihilfen für die Jahre 2020 bis 2022 handelt.

2.

Bei Förderungsnehmern, die Kurzarbeitsentgelt beziehen, kann dieses der Bemessung von Annuitätenzuschüssen, Rückzahlungsbeträgen oder Wohnbeihilfen zugrunde gelegt werden.

3.

Bei Förderungsnehmern, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, kann dieses der Bemessung von Annuitätenzuschüssen oder Rückzahlungsbeträgen zugrunde gelegt werden.

4.

Das Einkommen kann auch durch die Vorlage eines Jahreslohnzettels nachgewiesen werden, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr nur eine bezugsauszahlende Stelle bestanden hat.

(3) Die Begünstigungen der Abs 1 Aufgehoben durch LGBl Nr 31/2020 und 2 sind bis zum 30. Juni 2022 beschränkt und gelten nur für sozial existenzbedrohende Härten (Einkommensverluste), die durch die COVID-19-Epidemie verursacht worden sind. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Begünstigungen der Abs 1 und 2 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2022 hinaus.

(4) Laufzeitverlängerungen von Darlehen einer Bank oder Bausparkasse gemäß dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (LGBl Nr 120/2021) kann für Förderungsverträge (Zusicherungen) gemäß dem WFG 1984 oder dem S.WFG 1990 im Ausmaß von maximal sechs Monaten zugestimmt werden. Eine entsprechende Bestätigung des Darlehensgebers über eine Laufzeitverlängerung nach dem 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz und über das Ausmaß der Laufzeitverlängerung ist vorzulegen. Die Höhe des maßgeblichen Wohnungsaufwandes ist dabei für Wohnungen im Eigentum durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

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