§ 82l SchUG (weggefallen)

Schulunterrichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.12.9999
In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5§ 82l SchUG seit 30.11.2023 weggefallen. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

Stand vor dem 30.11.2023

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.11.2023
In Ausnahme zu den Bestimmungen des 5§ 82l SchUG seit 30.11.2023 weggefallen. bis 8. Abschnittes dieses Bundesgesetzes über abschließende Prüfungen einschließlich Reife- und Diplomprüfungen kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für die genannten Prüfungen für die Schuljahre 2019/20 bis 2022/23 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über Form und Umfang der Prüfungen, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und den Prüfungsvorgang enthalten.

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