§ 1 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von

1.

lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),

2.

toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und

3.

Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).

§ 1 seit 05.01.2023 weggefallen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von

1.

lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),

2.

toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und

3.

Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).

§ 1 seit 05.01.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten