§ 4 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 4 seit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Durch diese Verordnung werden Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union umgesetzt, sofern sie die Ein- und Durchfuhr und die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen und in Anlage 1 genannt sind.

(3) Durch diese Verordnung werden für die in der Anlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und deren Änderungsverordnungen Vollzugsbestimmungen erlassen.

(4) Für jene Rechtsakte der Union, die in ihren Bestimmungen auf die in den Abs. 1 bis 3 genannten umgesetzten unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
(1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden§ 4 seit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Durch diese Verordnung werden Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union umgesetzt, sofern sie die Ein- und Durchfuhr und die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen und in Anlage 1 genannt sind.

(3) Durch diese Verordnung werden für die in der Anlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und deren Änderungsverordnungen Vollzugsbestimmungen erlassen.

(4) Für jene Rechtsakte der Union, die in ihren Bestimmungen auf die in den Abs. 1 bis 3 genannten umgesetzten unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.

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