§ 11 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind amtliche Bescheinigungen mitzuführen, die wie in der Verordnung (EU) 2019/628 festgelegt erstellt und unterzeichnet wurden und gemäß der in der Anlage 1 genannten, jeweils zutreffenden unionsrechtlichen Vorschriften samt der auf ihnen beruhenden Verordnungen oder Entscheidungen vorgeschrieben sind§ 11 seit 05.01.2023 weggefallen. Diese Bescheinigungen sind anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle dem Kontrollorgan im Original oder – wenn im Unionsrecht vorgesehen – elektronisch vorzulegen.

(2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, S. 1) transportiert werden.

(3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) geschlachtet oder getötet wurden.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
(1) Bei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind amtliche Bescheinigungen mitzuführen, die wie in der Verordnung (EU) 2019/628 festgelegt erstellt und unterzeichnet wurden und gemäß der in der Anlage 1 genannten, jeweils zutreffenden unionsrechtlichen Vorschriften samt der auf ihnen beruhenden Verordnungen oder Entscheidungen vorgeschrieben sind§ 11 seit 05.01.2023 weggefallen. Diese Bescheinigungen sind anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle dem Kontrollorgan im Original oder – wenn im Unionsrecht vorgesehen – elektronisch vorzulegen.

(2) Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, S. 1) transportiert werden.

(3) Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) geschlachtet oder getötet wurden.

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