§ 22 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 14 § 22 gestattetseit 05.01.2023 weggefallen. In der Bewilligung sind die veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
Die Wiedereinfuhr von Tieren ist nur unter den Bedingungen der harmonisierten Einfuhr oder mit einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß § 14 § 22 gestattetseit 05.01.2023 weggefallen. In der Bewilligung sind die veterinärpolizeilich erforderlichen Bedingungen festzulegen.

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