§ 28 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie grenztierärztlichen Kontrollen sind durch Grenztierärztinnen und Grenztierärzte, die von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bestellt worden sind, an den zugelassenen Grenzkontrollstellen durchzuführen. Die fachliche Aufsicht über die grenztierärztliche Kontrolle ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5 mitzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die GGED sind von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster der Anlage 4 zu versehen.
§ 28 seit 05.01.2023 weggefallen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
  1. (1)Absatz einsDie grenztierärztlichen Kontrollen sind durch Grenztierärztinnen und Grenztierärzte, die von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bestellt worden sind, an den zugelassenen Grenzkontrollstellen durchzuführen. Die fachliche Aufsicht über die grenztierärztliche Kontrolle ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz wahrzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat bei der dienstlichen Tätigkeit das Dienstabzeichen gemäß Anlage 5 mitzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die GGED sind von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt zu unterfertigen und mit Dienstsiegelabdruck nach Muster der Anlage 4 zu versehen.
§ 28 seit 05.01.2023 weggefallen.

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