§ 31 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Tiere, Waren und Gegenstände der in § 5 § 31 genannten Arten oder Verwendungszwecke unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung beziehungsweise der Warenuntersuchung durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt wie in den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) Nrseit 05.01.2023 weggefallen. 2017/625 festgelegt.

(2) Der Umfang der Kontrollen wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.

(3) Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das nach dem Unionsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere festzustellen ist, ob die Sendung den Vorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.

(4) Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke unterliegt einer Dokumentenkontrolle, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung, ausgenommen die Kontrolle auf Genusstauglichkeit und die Untersuchung auf Rückstände. Die Untersuchung auf Genusstauglichkeit und auf Rückstände ist durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt in jenem Bestimmungsbetrieb vorzunehmen, in den diese Sendung unter zollamtlicher Überwachung zu verbringen ist; das Ergebnis dieser Untersuchung ist der Grenzkontrollstelle mitzuteilen, an der die Abfertigung dieser Sendung erfolgt ist. Diese Meldung hat über IMSOC zu erfolgen.

(5) Sendungen von Waren und Gegenständen, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß des Unionszollkodex sich von der zollrechtlichen Bestimmung nach Artikel 57 und Artikel 77 der Verordnung (EU) 2017/625 unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen, es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.

(6) Die Bescheinigungen und Dokumente, die im Zuge der grenztierärztlichen Kontrolle vorgelegt werden, sind an der Grenzkontrollstelle einzuziehen und die Originale und eine Kopie des GGED sind drei Jahre aufzubewahren. Bei der Durchfuhr verbleiben die Originalbescheinigungen bei der Sendung.

(7) Die vorgelegten veterinärbehördlichen Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien des grenztierärztlichen GGED beizulegen, sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Union nichts anderes festgelegt ist.

(8) Abweichend von Abs. 6 und 7 ist bei der Vorlage und Aufbewahrung von elektronischen Bescheinigungen nach den Vorschriften jener Rechtsakte der Union, mit denen diese eingerichtet werden, vorzugehen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
(1) Tiere, Waren und Gegenstände der in § 5 § 31 genannten Arten oder Verwendungszwecke unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung beziehungsweise der Warenuntersuchung durch die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt wie in den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) Nrseit 05.01.2023 weggefallen. 2017/625 festgelegt.

(2) Der Umfang der Kontrollen wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegt.

(3) Jede Sendung von Waren und Gegenständen, die für einen Mitgliedstaat oder ein Gebiet bestimmt ist, für den oder das nach dem Unionsrecht besondere Anforderungen bestehen, sowie jede Sendung, bei der es sich um für bestimmte Verwendungen genehmigte Einfuhren handelt, ist an der Grenzkontrollstelle der Dokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle und der Warenuntersuchung zu unterziehen, wobei insbesondere festzustellen ist, ob die Sendung den Vorschriften für den betreffenden Bestimmungsmitgliedstaat oder für das betreffende Bestimmungsgebiet entspricht.

(4) Eingeführtes Fleisch von Wild in der Decke unterliegt einer Dokumentenkontrolle, einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung, ausgenommen die Kontrolle auf Genusstauglichkeit und die Untersuchung auf Rückstände. Die Untersuchung auf Genusstauglichkeit und auf Rückstände ist durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt in jenem Bestimmungsbetrieb vorzunehmen, in den diese Sendung unter zollamtlicher Überwachung zu verbringen ist; das Ergebnis dieser Untersuchung ist der Grenzkontrollstelle mitzuteilen, an der die Abfertigung dieser Sendung erfolgt ist. Diese Meldung hat über IMSOC zu erfolgen.

(5) Sendungen von Waren und Gegenständen, deren zollrechtliche Bestimmung gemäß des Unionszollkodex sich von der zollrechtlichen Bestimmung nach Artikel 57 und Artikel 77 der Verordnung (EU) 2017/625 unterscheidet, sind einer Nämlichkeitskontrolle und einer Warenuntersuchung zu unterziehen, um zu gewährleisten, dass die Sendungen die Einfuhrbedingungen erfüllen, es sei denn, die Sendungen werden unschädlich beseitigt oder zurückgewiesen.

(6) Die Bescheinigungen und Dokumente, die im Zuge der grenztierärztlichen Kontrolle vorgelegt werden, sind an der Grenzkontrollstelle einzuziehen und die Originale und eine Kopie des GGED sind drei Jahre aufzubewahren. Bei der Durchfuhr verbleiben die Originalbescheinigungen bei der Sendung.

(7) Die vorgelegten veterinärbehördlichen Bescheinigungen sind als beglaubigte Kopien des grenztierärztlichen GGED beizulegen, sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften der Union nichts anderes festgelegt ist.

(8) Abweichend von Abs. 6 und 7 ist bei der Vorlage und Aufbewahrung von elektronischen Bescheinigungen nach den Vorschriften jener Rechtsakte der Union, mit denen diese eingerichtet werden, vorzugehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten