§ 33 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFühren die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- bzw. Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt auf dem GGED zu bescheinigen.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt mittels IMSOC gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterrichten.
  3. (3)Absatz 3Das GGED hat die Tiere, Waren und Gegenstände
    1. 1.Ziffer einssolange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht, und
    2. 2.Ziffer 2falls die Sendung unter zollrechtlicher Überwachung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im, im GGED festgelegten Betrieb bzw. Bestimmungsort
    zu begleiten.
  4. (4)Absatz 4Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 für jede Teilsendung.Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Absatz 3, für jede Teilsendung.
  5. (5)Absatz 5Führt die Dokumentenprüfung gemäß § 32 zum Ergebnis, dass die Dokumente den Ein- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem verantwortlichen Unternehmer ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel beheben zu lassen. Während dieser Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der verantwortliche Unternehmer die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.Führt die Dokumentenprüfung gemäß Paragraph 32, zum Ergebnis, dass die Dokumente den Ein- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem verantwortlichen Unternehmer ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel beheben zu lassen. Während dieser Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der verantwortliche Unternehmer die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.
§ 33 seit 05.01.2023 weggefallen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
  1. (1)Absatz einsFühren die grenztierärztlichen Untersuchungen und Kontrollen zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände den Einfuhr- bzw. Durchfuhrvorschriften entsprechen, so hat dies die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt auf dem GGED zu bescheinigen.
  2. (2)Absatz 2Die zuständige Behörde des Bestimmungsortes ist von der Grenztierärztin oder vom Grenztierarzt mittels IMSOC gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 zu unterrichten.
  3. (3)Absatz 3Das GGED hat die Tiere, Waren und Gegenstände
    1. 1.Ziffer einssolange die Sendung unter zollamtlicher Überwachung steht, und
    2. 2.Ziffer 2falls die Sendung unter zollrechtlicher Überwachung eingeführt wird, bis zum Eintreffen im, im GGED festgelegten Betrieb bzw. Bestimmungsort
    zu begleiten.
  4. (4)Absatz 4Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Abs. 3 für jede Teilsendung.Bei Sendungen, die in mehreren Teilen grenztierärztlich abgefertigt werden, gelten die Bestimmungen des Absatz 3, für jede Teilsendung.
  5. (5)Absatz 5Führt die Dokumentenprüfung gemäß § 32 zum Ergebnis, dass die Dokumente den Ein- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem verantwortlichen Unternehmer ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel beheben zu lassen. Während dieser Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der verantwortliche Unternehmer die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.Führt die Dokumentenprüfung gemäß Paragraph 32, zum Ergebnis, dass die Dokumente den Ein- und Durchfuhrvorschriften nicht entsprechen, so ist die grenztierärztliche Kontrolle auszusetzen. Dem verantwortlichen Unternehmer ist eine angemessene Frist zu geben, um den Mangel beheben zu lassen. Während dieser Frist darf die Sendung den Amtsplatz nicht verlassen. Im Falle lebender Tiere hat der verantwortliche Unternehmer die tierschutzgerechte Versorgung und Betreuung sicherzustellen. Nach Verstreichen der Frist ist die Abfertigung mit den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Dokumenten fortzusetzen.
§ 33 seit 05.01.2023 weggefallen.

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