§ 37 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungsweise Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:
    1. 1.Ziffer einsbei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; und
    2. 2.Ziffer 2bei Sendungen, bei denen die Anbringung aus veterinärpolizeilichen Erwägungen notwendig ist, um den Transport an den Bestimmungsort sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt:Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Absatz eins, sind befugt:
    1. 1.Ziffer einsGrenztierärztinnen und Grenztierärzte;
    2. 2.Ziffer 2die im GGED ausgewiesene Empfängerin beziehungsweise deren Beauftragte oder Beauftragter, oder der im GGED ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragte oder Beauftragter;
    3. 3.Ziffer 3Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.
    Sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist im GGED zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen im GGED zu vermerken.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen im GGED zu vermerken.
§ 37 seit 05.01.2023 weggefallen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
  1. (1)Absatz einsDie Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle Packstück- beziehungsweise Raumverschlüsse in folgenden Fällen anzulegen:
    1. 1.Ziffer einsbei Sendungen, bei denen dies durch die anzuwendenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist; und
    2. 2.Ziffer 2bei Sendungen, bei denen die Anbringung aus veterinärpolizeilichen Erwägungen notwendig ist, um den Transport an den Bestimmungsort sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Die im Rahmen der grenztierärztlichen Untersuchung angelegten Packstück- und Raumverschlüsse dürfen nur am Bestimmungsort und nur von dafür befugten Personen geöffnet und abgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Abs. 1 sind befugt:Zur Abnahme von Packstück- und Raumverschlüssen im Sinne des Absatz eins, sind befugt:
    1. 1.Ziffer einsGrenztierärztinnen und Grenztierärzte;
    2. 2.Ziffer 2die im GGED ausgewiesene Empfängerin beziehungsweise deren Beauftragte oder Beauftragter, oder der im GGED ausgewiesene Empfänger beziehungsweise dessen Beauftragte oder Beauftragter;
    3. 3.Ziffer 3Organe der Zollverwaltung und der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in Ausübung ihres Dienstes.
    Sofern es erforderlich ist, kann bei der grenztierärztlichen Kontrolle die Befugnis zum Abnehmen der Packstück- und Raumverschlüsse auf bestimmte Personen eingeschränkt werden. Dies ist im GGED zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Abgenommene Packstück- und Raumverschlüsse sind gemeinsam mit den Begleitpapieren der Sendung bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen im GGED zu vermerken.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, dürfen für Zwecke der Zollabfertigung oder in Notfällen während des Transportes die im Rahmen der grenztierärztlichen Kontrolle angelegten Packstück- und Raumverschlüsse durch die Organe der Zollverwaltung und der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder durch behördliche Sicherheitsorgane geöffnet werden. Derartige Sendungen sind nach Beendigung der behördlichen Tätigkeit wieder amtlich zu verschließen. Dies ist von den behördlichen Organen im GGED zu vermerken.
§ 37 seit 05.01.2023 weggefallen.

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