§ 4a WFV

Wohnbauförderungsverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Zuschuss für den Ankauf bebauter Grundstücke ist nicht rückzahlbar und besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen.

(2) Der Zuschuss (Grundbetrag einschließlich aller Zuschläge) ist mit höchstens 30 % des Verkehrswertes der Liegenschaft begrenzt (Höchstzuschuss)Anm. Wird ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart, ist dieser als Basiswert für die Prozentrechnung heranzuziehen. Der Verkehrswert ist durch ein von den Antragstellern vorzulegendes Gutachten eines zertifizierten Immobiliensachverständigen nachzuweisen. Der Kaufpreis darf den Verkehrswert um höchstens 25 % überschreiten.

(3) Grundbetrag und Zuschuss sind wie folgt zu bemessen:

1.

Der Grundbetrag beträgt in Abhängigkeit von der Finanzkraft der Gemeinde (§ 25 Abs 3 Z 3 lit b FAG 2017), in deren Gemeindegebiet sich die Liegenschaft befindet:

in % des

Höchstzuschusses (Abs 2)

bei finanzstarken Gemeinden (über 120 % des Landesdurchschnitts)

16,66 %

bei finanzdurchschnittlichen Gemeinden (von 80 bis 120 % des Landesdurchschnitts)

33,33 %

bei finanzschwachen Gemeinden (unter 80 % des Landesdurchschnitts)

50,00 %

2.

Zuschläge können gewährt werden:

in % des

Höchstzuschusses (Abs 2)

a)

Vorliegen einer Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009

12,5 %

b)

bei überörtlicher Bedeutung des Vorhabens

12,5 %

c)

Entfernung Nahversorger < 1.000 m

5,0 %

d)

nutzungsneutrale Erdgeschosszone

5,0 %

e)

strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge

5,0 %

f)

bei Befassung eines Beirats

2,5 %

g)

bei geplantem Architekturwettbewerb

2,5 %

h)

bei Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß § 6 Abs 2 für das Gesamtgebäude

2,5 %

i)

Entfernung Bushaltestelle < 1.000 m

2,5 %

(3a) Der Zuschuss (Grundbetrag und Zuschläge) ist entsprechend zu kürzen, wenn

1.

nicht überwiegend geförderte Miet- oder Eigentumswohnungen (§ 3a Abs 4 Z 2 lit a und c S.WFG 2015) errichtet werden oder

2.

keine größere Renovierung des Gesamtgebäudes mit einer Wohnnutzung von zumindest 50 % der Nutzfläche erfolgt.

Dazu ist der zunächst ermittelte Zuschuss durch die Nutzfläche des gesamten Gebäudes zu dividieren und mit der Nutzfläche des Wohnteils zu multiplizieren.

(4) Der Zuschuss ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und grundbücherlicher Sicherstellung gemäß den §§ 18 und 19 S.WFG 2015 auszuzahlen. Er istentfallen auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.Grund LGBl Nr 66/2021)

(5) Im Förderungsvertrag ist die Vorlage folgender Unterlagen, jeweils ab Förderungszusicherung, zu vereinbaren:

1.

Innerhalb von längstens drei Jahren die Vorlage von:

der Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung,

dem Bauplan mit Vidierungsvermerk,

einer Bestätigung über die Befassung eines Beirates,

einer Bestätigung über die Durchführung eines Architekturwettbewerbes,

dem Planungsenergieausweis.

2.

Innerhalb von längstens fünf Jahren die Vorlage der Baubeginnanzeige.

3.

Innerhalb von längstens sieben Jahren die Vorlage der Bauvollendungsanzeige und des Fertigstellungsenergieausweises sowie im Anwendungsfall des § 3a Abs 4 Z 2 lit c S.WFG 2015

der Erhebungsblätter samt aller für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen, dass die Käufer der Wohnungen begünstigte Personen sind, und

der Kaufverträge über die Wohnungen samt Bestätigung der Einhaltung der gesetzlich bestimmten Kaufpreisgrenzen gemäß § 3a Abs 4 Z 3 lit b S.WFG 2015.

(6) Der Zuschuss ist längstens binnen drei Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Abs 5 oder der Feststellung, dass die den Zuschlägen zugrundeliegenden Maßnahmen nicht erfüllt worden sind, zurückzuzahlen:

1.

in voller Höhe zuzüglich eines Zuschlages von 20 % (zur pauschalen Abgeltung der mit der Förderung verbundenen Vorteile), wenn

a)

nicht überwiegend geförderte Mietwohnungen errichtet oder die Mindestvoraussetzungen für diese Fördersparte nicht erfüllt werden;

b)

keine Förderung für eine größere Renovierung beantragt oder gewährt wird,

c)

die Wohnungen nicht ausschließlich an begünstigte Personen zu den gesetzlich bestimmten Kaufpreisgrenzen weiterverkauft werden;

2.

in Höhe der Zuschläge, wenn die zugrundeliegenden Maßnahmen nicht oder nicht in der bedungenen Qualität erfüllt werden.

Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.07.2021

(1) Der Zuschuss für den Ankauf bebauter Grundstücke ist nicht rückzahlbar und besteht aus einem Grundbetrag und Zuschlägen.

(2) Der Zuschuss (Grundbetrag einschließlich aller Zuschläge) ist mit höchstens 30 % des Verkehrswertes der Liegenschaft begrenzt (Höchstzuschuss)Anm. Wird ein niedrigerer Kaufpreis vereinbart, ist dieser als Basiswert für die Prozentrechnung heranzuziehen. Der Verkehrswert ist durch ein von den Antragstellern vorzulegendes Gutachten eines zertifizierten Immobiliensachverständigen nachzuweisen. Der Kaufpreis darf den Verkehrswert um höchstens 25 % überschreiten.

(3) Grundbetrag und Zuschuss sind wie folgt zu bemessen:

1.

Der Grundbetrag beträgt in Abhängigkeit von der Finanzkraft der Gemeinde (§ 25 Abs 3 Z 3 lit b FAG 2017), in deren Gemeindegebiet sich die Liegenschaft befindet:

in % des

Höchstzuschusses (Abs 2)

bei finanzstarken Gemeinden (über 120 % des Landesdurchschnitts)

16,66 %

bei finanzdurchschnittlichen Gemeinden (von 80 bis 120 % des Landesdurchschnitts)

33,33 %

bei finanzschwachen Gemeinden (unter 80 % des Landesdurchschnitts)

50,00 %

2.

Zuschläge können gewährt werden:

in % des

Höchstzuschusses (Abs 2)

a)

Vorliegen einer Ortskernabgrenzung gemäß ROG 2009

12,5 %

b)

bei überörtlicher Bedeutung des Vorhabens

12,5 %

c)

Entfernung Nahversorger < 1.000 m

5,0 %

d)

nutzungsneutrale Erdgeschosszone

5,0 %

e)

strategisch wichtige Lage im Ortsgefüge

5,0 %

f)

bei Befassung eines Beirats

2,5 %

g)

bei geplantem Architekturwettbewerb

2,5 %

h)

bei Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß § 6 Abs 2 für das Gesamtgebäude

2,5 %

i)

Entfernung Bushaltestelle < 1.000 m

2,5 %

(3a) Der Zuschuss (Grundbetrag und Zuschläge) ist entsprechend zu kürzen, wenn

1.

nicht überwiegend geförderte Miet- oder Eigentumswohnungen (§ 3a Abs 4 Z 2 lit a und c S.WFG 2015) errichtet werden oder

2.

keine größere Renovierung des Gesamtgebäudes mit einer Wohnnutzung von zumindest 50 % der Nutzfläche erfolgt.

Dazu ist der zunächst ermittelte Zuschuss durch die Nutzfläche des gesamten Gebäudes zu dividieren und mit der Nutzfläche des Wohnteils zu multiplizieren.

(4) Der Zuschuss ist nach Maßgabe der vorhandenen Mittel und grundbücherlicher Sicherstellung gemäß den §§ 18 und 19 S.WFG 2015 auszuzahlen. Er istentfallen auf volle Hunderteurobeträge kaufmännisch zu runden. Bei Zuschüssen unter 1.000 € entfällt eine Auszahlung.Grund LGBl Nr 66/2021)

(5) Im Förderungsvertrag ist die Vorlage folgender Unterlagen, jeweils ab Förderungszusicherung, zu vereinbaren:

1.

Innerhalb von längstens drei Jahren die Vorlage von:

der Baubewilligung samt Rechtskraftbestätigung,

dem Bauplan mit Vidierungsvermerk,

einer Bestätigung über die Befassung eines Beirates,

einer Bestätigung über die Durchführung eines Architekturwettbewerbes,

dem Planungsenergieausweis.

2.

Innerhalb von längstens fünf Jahren die Vorlage der Baubeginnanzeige.

3.

Innerhalb von längstens sieben Jahren die Vorlage der Bauvollendungsanzeige und des Fertigstellungsenergieausweises sowie im Anwendungsfall des § 3a Abs 4 Z 2 lit c S.WFG 2015

der Erhebungsblätter samt aller für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen, dass die Käufer der Wohnungen begünstigte Personen sind, und

der Kaufverträge über die Wohnungen samt Bestätigung der Einhaltung der gesetzlich bestimmten Kaufpreisgrenzen gemäß § 3a Abs 4 Z 3 lit b S.WFG 2015.

(6) Der Zuschuss ist längstens binnen drei Monaten nach Ablauf der Fristen gemäß Abs 5 oder der Feststellung, dass die den Zuschlägen zugrundeliegenden Maßnahmen nicht erfüllt worden sind, zurückzuzahlen:

1.

in voller Höhe zuzüglich eines Zuschlages von 20 % (zur pauschalen Abgeltung der mit der Förderung verbundenen Vorteile), wenn

a)

nicht überwiegend geförderte Mietwohnungen errichtet oder die Mindestvoraussetzungen für diese Fördersparte nicht erfüllt werden;

b)

keine Förderung für eine größere Renovierung beantragt oder gewährt wird,

c)

die Wohnungen nicht ausschließlich an begünstigte Personen zu den gesetzlich bestimmten Kaufpreisgrenzen weiterverkauft werden;

2.

in Höhe der Zuschläge, wenn die zugrundeliegenden Maßnahmen nicht oder nicht in der bedungenen Qualität erfüllt werden.

Bei Zahlungsverzug ist der rückzuzahlende Betrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.

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