§ 11e K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Die dem Dienstnehmer nach den §§ 11 § 11e K-LAOund 11b bis 11d zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden seit 09.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.12.2019 bis 09.08.2021
Die dem Dienstnehmer nach den §§ 11 § 11e K-LAOund 11b bis 11d zustehenden Rechte können durch Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden seit 09.08.2021 weggefallen.

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