§ 3c Sbg. WFG 2015

Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Mittel zur Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen können Gemeinden des Landes Salzburg (Fördersubjekt) gewährt werden, die einen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Anteil an Hauptwohnsitzen überschreiten.

(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.

(3) Baulandsicherungsmodelle sind solche im Sinn des § 5 Abs 1 Z 7, wobeiAnm: entfallen auf den dafür vorgesehenen Grundflächen sowohl Wohnungen im Eigentum (iS desGrund § 3b Abs 4 Z 2 LGBl Nr 61/2021lit b) als auch geförderte Mietwohnungen errichtet werden können.

(4) Als geeignet gelten Baulandsicherungsmodelle, wenn

1.

sie sich in Gemeinden befinden, bei denen auf Grund einer bei der Gemeinde vorliegenden Wohnbedarfsliste von einem nachweislichen Bedarf ausgegangen werden kann,

2.

deren Grund- und Aufschließungskosten die höchstzulässigen für geförderte Mietwohnungen unterschreiten und

3.

sie über eine gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr verfügen und sich im Nahbereich von Lebensmitteleinzelhändlern, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken befinden.

(5) Die Gewährung von Zuschüssen für die Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen setzt voraus, dass der Kaufvertrag für den Erwerb des Grundstücks noch nicht rechtswirksam geschlossen wurde.

(6) Das Fördersubjekt verpflichtet sich:

1.

den Zuschuss zum Zweck der Realisierung zukünftiger Baulandsicherungsmodelle (Grundbeschaffung, Anschlussgebühren, Bereitstellung einer Infrastruktur innerhalb des Baulandsicherungsmodells für Zufahrt, Wasser, Energie und Kanal udgl) im Gemeindegebiet zu verwenden und den durch die Förderung erhaltenen Vorteil ungeschmälert an die künftigen Eigentümer weiterzugeben und

2.

innerhalb von zehn Jahren ab Abschluss des Förderungsvertrages den Förderungszweck zu erfüllen.

(7) Erfolgt die Mittelzuwendung zum Zweck der Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern, Häusern in der Gruppe oder einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder Wohnungen der Kaufförderung, sind überdies die Bestimmungen des § 3b Abs 4 Z 3 lit b bis f sinngemäß anzuwenden.

(8) § 3a Abs 5 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.08.2020 bis 31.07.2021

(1) Mittel zur Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen können Gemeinden des Landes Salzburg (Fördersubjekt) gewährt werden, die einen durch Verordnung der Landesregierung festzulegenden Anteil an Hauptwohnsitzen überschreiten.

(2) Die Mittelzuwendung kann in Form rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Zuschüsse erfolgen.

(3) Baulandsicherungsmodelle sind solche im Sinn des § 5 Abs 1 Z 7, wobeiAnm: entfallen auf den dafür vorgesehenen Grundflächen sowohl Wohnungen im Eigentum (iS desGrund § 3b Abs 4 Z 2 LGBl Nr 61/2021lit b) als auch geförderte Mietwohnungen errichtet werden können.

(4) Als geeignet gelten Baulandsicherungsmodelle, wenn

1.

sie sich in Gemeinden befinden, bei denen auf Grund einer bei der Gemeinde vorliegenden Wohnbedarfsliste von einem nachweislichen Bedarf ausgegangen werden kann,

2.

deren Grund- und Aufschließungskosten die höchstzulässigen für geförderte Mietwohnungen unterschreiten und

3.

sie über eine gute Anbindung an den öffentlichen Verkehr verfügen und sich im Nahbereich von Lebensmitteleinzelhändlern, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Arztpraxen und Apotheken befinden.

(5) Die Gewährung von Zuschüssen für die Unterstützung von Baulandsicherungsmodellen setzt voraus, dass der Kaufvertrag für den Erwerb des Grundstücks noch nicht rechtswirksam geschlossen wurde.

(6) Das Fördersubjekt verpflichtet sich:

1.

den Zuschuss zum Zweck der Realisierung zukünftiger Baulandsicherungsmodelle (Grundbeschaffung, Anschlussgebühren, Bereitstellung einer Infrastruktur innerhalb des Baulandsicherungsmodells für Zufahrt, Wasser, Energie und Kanal udgl) im Gemeindegebiet zu verwenden und den durch die Förderung erhaltenen Vorteil ungeschmälert an die künftigen Eigentümer weiterzugeben und

2.

innerhalb von zehn Jahren ab Abschluss des Förderungsvertrages den Förderungszweck zu erfüllen.

(7) Erfolgt die Mittelzuwendung zum Zweck der Errichtung von Einzel- oder Doppelhäusern, Häusern in der Gruppe oder einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder Wohnungen der Kaufförderung, sind überdies die Bestimmungen des § 3b Abs 4 Z 3 lit b bis f sinngemäß anzuwenden.

(8) § 3a Abs 5 gilt sinngemäß.

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