§ 5a T-KK

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder ist wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Bildungsarbeit und hat ganzheitlich und alltagsintegriert zu erfolgen. Das Land Tirol hat die sprachliche Förderung der im Rahmen dieses Gesetzes zu betreuenden Kinder durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Kinder mit mangelhaften Deutschkenntnissen sollen bereits vor Beginn der Schulpflicht besonders gefördert werden, damit sie bei Eintritt in die Schule die Sprache Deutsch möglichst beherrschen.

(2) Für Kinder in Kindergärten sind Sprachstandsfeststellungen entsprechend den Vorgaben des Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 durchzuführen. Die Sprachstandsfeststellungen sind von pädagogischen Fachkräften unter Verwendung eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Sprachstandsfeststellung bzw. eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch bei Kindern mit Deutsch als Zweitsprache vorzunehmen.

(3) Für Kinder, die aufgrund einer Anzeige nach § 26 Abs. 4 lit. e von der Besuchspflicht ausgenommen werden sollen, ist in einem Kindergarten jener Gemeinde, in dem das Kind den Hauptwohnsitz hat, eine Sprachstandsfeststellung nach Abs. 2 durchzuführen. Das Ergebnis ist den Eltern in Form eines standardisierten Sprachstandsnachweises auszuhändigen.

(4) Die Muster der standardisierten Beobachtungsbögen und des standardisierten Sprachstandsnachweises nach Abs. 2 bzw. 3 sind auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereit zu halten.

Stand vor dem 10.03.2023

In Kraft vom 25.05.2019 bis 10.03.2023
(1) Die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder ist wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Bildungsarbeit und hat ganzheitlich und alltagsintegriert zu erfolgen. Das Land Tirol hat die sprachliche Förderung der im Rahmen dieses Gesetzes zu betreuenden Kinder durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Kinder mit mangelhaften Deutschkenntnissen sollen bereits vor Beginn der Schulpflicht besonders gefördert werden, damit sie bei Eintritt in die Schule die Sprache Deutsch möglichst beherrschen.

(2) Für Kinder in Kindergärten sind Sprachstandsfeststellungen entsprechend den Vorgaben des Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2018/19 bis 2021/22 durchzuführen. Die Sprachstandsfeststellungen sind von pädagogischen Fachkräften unter Verwendung eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Sprachstandsfeststellung bzw. eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch bei Kindern mit Deutsch als Zweitsprache vorzunehmen.

(3) Für Kinder, die aufgrund einer Anzeige nach § 26 Abs. 4 lit. e von der Besuchspflicht ausgenommen werden sollen, ist in einem Kindergarten jener Gemeinde, in dem das Kind den Hauptwohnsitz hat, eine Sprachstandsfeststellung nach Abs. 2 durchzuführen. Das Ergebnis ist den Eltern in Form eines standardisierten Sprachstandsnachweises auszuhändigen.

(4) Die Muster der standardisierten Beobachtungsbögen und des standardisierten Sprachstandsnachweises nach Abs. 2 bzw. 3 sind auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereit zu halten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten