§ 77c S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten:

1.

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:

a)

Grundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,

b)

Ortsplanern und sonstigen Sachverständigen,

c)

Planungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;

2.

Bescheide und sonstige Rechtstitel;

3.

Gutachten und Stellungnahmen;

4.

grundstücks- und gebäudebezogene Daten;

5.

anlagenbezogene Daten;

6.

umweltbezogene Daten;

7.

nutzungsbezogene Daten.

(2) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs 1 gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

(4) Die Daten gemäß Abs 1 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:
      1. a)Litera aGrundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,
      2. b)Litera bOrtsplanern und sonstigen Sachverständigen,
      3. c)Litera cPlanungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;
    2. 2.Ziffer 2Bescheide und sonstige Rechtstitel;
    3. 3.Ziffer 3Gutachten und Stellungnahmen;
    4. 4.Ziffer 4grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
    5. 5.Ziffer 5anlagenbezogene Daten;
    6. 6.Ziffer 6umweltbezogene Daten;
    7. 7.Ziffer 7nutzungsbezogene Daten.
  2. (1a)Absatz eins aIn den Angelegenheiten betreffend Zweitwohnungen und Zweckentfremdungen sind die Landesregierung, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die zuständige Gemeinde, der zuständige Regionalverband sowie das Landesverwaltungsgericht Salzburg weiters berechtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsfür planende und aufsichtsbehördliche Aufgaben: wohnungsbezogene Meldedaten (Hauptwohnsitz oder sonstiger Wohnsitz, Adressdaten), wohnungsbezogene Verwendungsdaten (Leerstand, Verwendung als Zweitwohnung, Verwendung für touristische Beherbergung, sonstige Verwendung gemäß § 5 Z 17 lit a) sowie baurechtliche Bewilligungsdaten;für planende und aufsichtsbehördliche Aufgaben: wohnungsbezogene Meldedaten (Hauptwohnsitz oder sonstiger Wohnsitz, Adressdaten), wohnungsbezogene Verwendungsdaten (Leerstand, Verwendung als Zweitwohnung, Verwendung für touristische Beherbergung, sonstige Verwendung gemäß Paragraph 5, Ziffer 17, Litera a,) sowie baurechtliche Bewilligungsdaten;
    2. 2.Ziffer 2zur Feststellung der rechtmäßigen/unrechtmäßigen Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung gemäß den §§ 31 und 31a oder der rechtmäßigen/unrechtmäßigen Zweckentfremdung einer Wohnung gemäß § 31b einschließlich diesbezüglicher Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 78: Daten gemäß der Z 1 sowie wohnungsbezogene Auskunftsdaten über den Verbrauch (Strom, Wasser, Gas, Fernwärme udgl) sowie die Häufigkeit von wahrgenommenen Anwesenheiten, Müllentsorgungen und Zustellvorgängen.zur Feststellung der rechtmäßigen/unrechtmäßigen Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung gemäß den Paragraphen 31 und 31a oder der rechtmäßigen/unrechtmäßigen Zweckentfremdung einer Wohnung gemäß Paragraph 31 b, einschließlich diesbezüglicher Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 78 :, Daten gemäß der Ziffer eins, sowie wohnungsbezogene Auskunftsdaten über den Verbrauch (Strom, Wasser, Gas, Fernwärme udgl) sowie die Häufigkeit von wahrgenommenen Anwesenheiten, Müllentsorgungen und Zustellvorgängen.
  3. (2)Absatz 2Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs 1 und 1a gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Absatz eins und 1a gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  4. (3)Absatz 3Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
  5. (4)Absatz 4Die Daten gemäß Abs 1 und Abs 1a Z 1 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.Die Daten gemäß Absatz eins und Absatz eins a, Ziffer eins, sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 18.05.2019 bis 31.07.2025
(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten:

1.

Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:

a)

Grundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,

b)

Ortsplanern und sonstigen Sachverständigen,

c)

Planungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;

2.

Bescheide und sonstige Rechtstitel;

3.

Gutachten und Stellungnahmen;

4.

grundstücks- und gebäudebezogene Daten;

5.

anlagenbezogene Daten;

6.

umweltbezogene Daten;

7.

nutzungsbezogene Daten.

(2) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs 1 gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

(4) Die Daten gemäß Abs 1 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Regionalverbände und Gemeinden und von diesen Beauftragte dürfen für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes folgende Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsIdentifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten von:
      1. a)Litera aGrundstückseigentümern oder sonst dinglich Berechtigten,
      2. b)Litera bOrtsplanern und sonstigen Sachverständigen,
      3. c)Litera cPlanungsbeteiligten, welche Anregungen, Einwände oder Stellungnahmen abgeben;
    2. 2.Ziffer 2Bescheide und sonstige Rechtstitel;
    3. 3.Ziffer 3Gutachten und Stellungnahmen;
    4. 4.Ziffer 4grundstücks- und gebäudebezogene Daten;
    5. 5.Ziffer 5anlagenbezogene Daten;
    6. 6.Ziffer 6umweltbezogene Daten;
    7. 7.Ziffer 7nutzungsbezogene Daten.
  2. (1a)Absatz eins aIn den Angelegenheiten betreffend Zweitwohnungen und Zweckentfremdungen sind die Landesregierung, die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die zuständige Gemeinde, der zuständige Regionalverband sowie das Landesverwaltungsgericht Salzburg weiters berechtigt, folgende Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist:
    1. 1.Ziffer einsfür planende und aufsichtsbehördliche Aufgaben: wohnungsbezogene Meldedaten (Hauptwohnsitz oder sonstiger Wohnsitz, Adressdaten), wohnungsbezogene Verwendungsdaten (Leerstand, Verwendung als Zweitwohnung, Verwendung für touristische Beherbergung, sonstige Verwendung gemäß § 5 Z 17 lit a) sowie baurechtliche Bewilligungsdaten;für planende und aufsichtsbehördliche Aufgaben: wohnungsbezogene Meldedaten (Hauptwohnsitz oder sonstiger Wohnsitz, Adressdaten), wohnungsbezogene Verwendungsdaten (Leerstand, Verwendung als Zweitwohnung, Verwendung für touristische Beherbergung, sonstige Verwendung gemäß Paragraph 5, Ziffer 17, Litera a,) sowie baurechtliche Bewilligungsdaten;
    2. 2.Ziffer 2zur Feststellung der rechtmäßigen/unrechtmäßigen Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung gemäß den §§ 31 und 31a oder der rechtmäßigen/unrechtmäßigen Zweckentfremdung einer Wohnung gemäß § 31b einschließlich diesbezüglicher Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 78: Daten gemäß der Z 1 sowie wohnungsbezogene Auskunftsdaten über den Verbrauch (Strom, Wasser, Gas, Fernwärme udgl) sowie die Häufigkeit von wahrgenommenen Anwesenheiten, Müllentsorgungen und Zustellvorgängen.zur Feststellung der rechtmäßigen/unrechtmäßigen Verwendung einer Wohnung als Zweitwohnung gemäß den Paragraphen 31 und 31a oder der rechtmäßigen/unrechtmäßigen Zweckentfremdung einer Wohnung gemäß Paragraph 31 b, einschließlich diesbezüglicher Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 78 :, Daten gemäß der Ziffer eins, sowie wohnungsbezogene Auskunftsdaten über den Verbrauch (Strom, Wasser, Gas, Fernwärme udgl) sowie die Häufigkeit von wahrgenommenen Anwesenheiten, Müllentsorgungen und Zustellvorgängen.
  3. (2)Absatz 2Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Abs 1 und 1a gelten im Sinn des Art 23 Abs 1 lit e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Absatz eins und 1a gelten im Sinn des Artikel 23, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
  4. (3)Absatz 3Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Art 15 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Art 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person das Auskunftsrecht gemäß Artikel 15, Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, Datenschutz-Grundverordnung, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, Datenschutz-Grundverordnung und das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
  5. (4)Absatz 4Die Daten gemäß Abs 1 und Abs 1a Z 1 sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.Die Daten gemäß Absatz eins und Absatz eins a, Ziffer eins, sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, insbesondere wenn sie zur historischen Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der überörtlichen- und örtlichen Raumplanung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind und benötigt werden.

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