§ 19 BVergG 2018 Änderung der Schwellen- oder Loswerte

Bundesvergabegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der BundesministerDie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 5 und 6, 43, 44, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2 sowie 151 Abs. 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw. zulässig bzw. im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.Der BundesministerDie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2, 14 Absatz 3,, 15, Absatz 4 und 5, 16 Absatz 5 und 6, 43, 44, 46 Absatz 2,, 47, Absatz 2, sowie 151 Absatz 6, festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw. zulässig bzw. im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß § 12 Abs. 1 und 2 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 6 der Richtlinie 2014/24/EU neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesministervon der Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 6, der Richtlinie 2014/24/EU neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesministervon der Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Stand vor dem 28.02.2026

In Kraft vom 21.08.2018 bis 28.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Der BundesministerDie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 12 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 5, 16 Abs. 5 und 6, 43, 44, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2 sowie 151 Abs. 6 festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw. zulässig bzw. im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.Der BundesministerDie Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2, 14 Absatz 3,, 15, Absatz 4 und 5, 16 Absatz 5 und 6, 43, 44, 46 Absatz 2,, 47, Absatz 2, sowie 151 Absatz 6, festgesetzten Schwellen- oder Loswerte, soweit dies aufgrund von völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder von unionsrechtlichen Vorschriften erforderlich bzw. zulässig bzw. im Interesse einer einheitlichen oder wirtschaftlicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
  2. (2)Absatz 2,Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß § 12 Abs. 1 und 2 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 6 der Richtlinie 2014/24/EU neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesministervon der Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Angleichung der Schwellenwerte gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 an die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikel 6, der Richtlinie 2014/24/EU neu festgesetzten Schwellenwerte ist vom Bundesministervon der Bundesministerin für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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